BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. Dezember 2009

Teil römisch zwei

463. Verordnung:

Akkreditierung der Organisation ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH zur Zertifizierung von Produkten

463. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die , Akkreditierung der Organisation ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Organisation ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH mit Sitz in 1050 Wien, Spengergasse 20, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM EN 45011), akkreditiert.

Paragraph 2,

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten in den Bereichen

Bereich              ICS              Titel der ICS-Klassifikation1

              1              13              UMWELTSCHUTZ. GESUNDHEITSSCHUTZ. SICHERHEIT

              2              59              TEXTIL- UND LEDERINDUSTRIE

              3              97              PRIVATE UND KOMMERZIELLE HAUSWIRTSCHAFT.

                                            UNTERHALTUNG. SPORT

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

Paragraph 3,

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Mitterlehner

1 ICS: Internationale Normenklassifikation 6.Edition (2005)