458. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst geändert wird
Auf Grund des § 145a Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 145 a, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst, BGBl. II Nr. 204/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 führen Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in den ersten drei Monaten nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 unabhängig von der Funktionsgruppe den Dienstgrad Leutnant.“Abweichend von Absatz eins, führen Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in den ersten drei Monaten nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 unabhängig von der Funktionsgruppe den Dienstgrad Leutnant.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Beamte des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 in der Grundlaufbahn oder in der Funktionsgruppe 2, 3, 4 oder 6 sind nach einer durchgehenden dauernden Verwendung von mehr als fünf Jahren auf demselben oder einem spartengleichen Arbeitsplatz zum Führen des für die nächsthöhere Funktionsgruppe vorgesehenen Dienstgrades berechtigt. Diese Berechtigung steht jedem Bediensteten für denselben Arbeitsplatz nur einmal zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 5, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1a und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 458/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins a und 2 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Fekter