BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. Februar 2009

Teil römisch zwei

45. Verordnung:

Akkreditierung der Organisation POTA e.V. zur Zertifizierung von Produkten

45. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Organisation POTA e.V. zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Organisation POTA e.V. mit Sitz in 6370 Kitzbühel, Hornweg 31, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM/ÖVE EN 45011), akkreditiert.

Paragraph 2,

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen

Bereich              ICS              Titel der ICS-Klassifikation1

              1              91              BAUWESEN. BAUSTOFFE

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

Paragraph 3,

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Mitterlehner