448. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die MuKiPassV-Novelle 2008 aufgehoben und die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 geändert wird (MuKiPassV-Novelle 2009)
Auf Grund des § 7 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die MuKiPassV-Novelle 2008, BGBl. II Nr. 430/2008, wird aufgehoben.Die MuKiPassV-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2008,, wird aufgehoben.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 470/2001, wird wie folgt geändert:Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 – MuKiPassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 2 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:Im Paragraph 3, Absatz 2, wird in der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Abs. 2 Z 6 im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Abs. 4 im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.“Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Absatz 2, Ziffer 6, im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Absatz 4, im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der“ die Zahlen- und Wortfolge „8., 9., 10., 11. oder 12., in der“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der“ die Zahlen- und Wortfolge „8., 9., 10., 11. oder 12., in der“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für die Jahre 2008 und 2009 gelten auch folgende Maßnahmen als Bestandteil des Untersuchungsprogramms für Schwangere, sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe:
der β-hämolysierende Streptokokkentest,
der orale Glukosetoleranztest,
der Rhesus-Antikörper-Suchtest,
die Bilirubinbestimmung beim Neugeborenen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 2, 4 und 7, § 5 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
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