BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. Dezember 2009

Teil römisch zwei

447. Verordnung:

Flexibilisierungsverordnung Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres

447. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres (Flexibilisierungsverordnung Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres)

Aufgrund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Dienststelle „Wohnheime und Seminarzentren“ wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.

Projektzeitraum

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2010 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach Paragraph 2, BHG, durch die Zusammenführung der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung und die zentrale Steuerung an den definierten Standorten der Wohnheime und Seminarzentren Effizienzsteigerungen, insbesondere durch Auslastungssteigerungen, in der Auftragserfüllung zu erreichen.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung des Zieles nach Absatz eins, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Verwendung der Einnahmen

Paragraph 4,

Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.

Zahlungen

Paragraph 5,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des §17a Absatz 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeiträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach Paragraph 53, BHG darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung nach Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 8,

Negative Unterschiedsbeträge sind nach Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt
Controlling-Beirat

Aufgaben und Geschäftsordnung

Paragraph 9,

Beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wurde mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2005, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2008,, anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allentsteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 auch auf die Dienststelle „Wohnheime und Seminarzentren“ ausgeweitet.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
    1. Ziffer eins
      einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
    2. Ziffer 2
      einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
  2. Absatz 2,Die Berichte nach Absatz eins, haben hinreichend detailliert einzugehen auf
    1. Ziffer eins
      das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Leistungskatalog und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
    Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Über Absatz 2, hinaus haben die Berichte nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 7, dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bedecken.

Inkrafttreten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Darabos