BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 14. Dezember 2009

Teil römisch zwei

437. Verordnung:

Änderung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

437. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen für Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2009,, geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen für Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2009,, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 18. November wie folgt geändert:

Paragraph 15, in der ab 1. Jänner 2010 geltenden Fassung lautet:

Angemessene Arbeitszeiten

Paragraph 15,

Als angemessene Arbeitszeiten werden festgelegt:

   

Minuten pro Monat

Lohngruppe

1x wöchentlich Kehren & Waschen des Stiegenhauses und der Gänge

pro Bestandseinheit

23

LG 1

1x wöchentlich Kehren des Stiegenhauses und der Gänge

pro Bestandseinheit

9

LG 1

Staubfreihalten des Stiegenhauses und der Gänge nach Bedarf

pro Bestandseinheit

8

LG 1

Staubfreihalten von Türen nach Bedarf

pro Bestandseinheit

8

LG 1

monatliches Kehren der Kellergänge

pro Bestandseinheit

5

LG 1

monatl. Reinhalten diverser Abstellräume

pro Bestandseinheit

2

LG 1

monatliches Kehren des Dachbodens

pro Bestandseinheit

2

LG 1

wöchentlich Aufzugskabine reinigen

pro Bestandseinheit

12

LG 1

monatliche Waschküchenreinigung

pro Bestandseinheit

5

LG 1

Stiegenhauszuschlag ab dem zweiten Stiegenhaus

pro Stiegenhaus

20

LG 1

Zuschlag bei Räumlichkeiten mit Kundenverkehr, die durch das Stiegenhaus betreten werden müssen.

pro Stiegenhaus

150

LG 1

Betreuung und monatliche Reinigung (händisch) von Tief- und Palettengaragen

pro Stellplatz

30

LG 2

Betreuung und monatliche Reinigung (maschinell) von Tief- und Palettengaragen

pro Stellplatz

15

LG 2

tägliche Anwesenheit, Kontrolle

pro Bestandseinheit

35

LG 1

Kleinreparaturen nach Bedarf

pro Bestandseinheit

2

LG 3

tägliche Aufzugsbetreuung

pro Bestandseinheit

12

LG 3

tägliche Waschküchenbetreuung inklusive Waschmaschinen und Trockner

pro Bestandseinheit

2

LG 2

Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die ersten 300 m2

pro m2

6

LG 2

Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die weiteren 301 m2 bis 1 100 m2

pro m2

4

LG 2

Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.10. bis 15.4. für die darüber hinaus gehenden m2

pro m2

2

LG 2

Gehsteigbetreuung nach Bedarf von 16.4. bis 15.10.

pro m2

1

LG 2

   

Minuten pro Jahr

Lohngruppe

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die ersten 500 m2

pro m2

3

LG 2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2

pro m2

2

LG 2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Reinigung und Bewässerung) für die darüber hinaus gehenden m2

pro m2

1

LG 2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die ersten 500 m2

pro m2

6

LG 2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die weiteren 501 m2 bis 4 000 m2

pro m2

3

LG 2

Grünflächenbetreuung nach Bedarf (Mähen und Schnittgutentfernen) für die darüber hinaus gehenden m2

pro m2

2

LG 2

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