43. Verordnung des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes über die Gebührlichkeit der Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis, (BSZ) für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – BSZ-Verordnung 2009)43. Verordnung des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes über die Gebührlichkeit der Betriebssonderzulage, Zulagengruppe römisch eins, Erschwernis, (BSZ) für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – BSZ-Verordnung 2009)
Gemäß 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:Gemäß 17a Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis gebührt Die Betriebssonderzulage, Zulagengruppe römisch eins, Erschwernis gebührt
Bundesbeamten in dauernder Verwendung im Verwendungungscode PT 7/b, die überwiegend (mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im Monat) am
Gelenksbus oder an Autobussen mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge oder an einem Stockbus oder an einem Bus mit einem Omnibusanhänger eingeteilt sindBundesbeamten in dauernder Verwendung im Verwendungungscode PT 7/b, die überwiegend (mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im Monat) am, Gelenksbus oder an Autobussen mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge oder an einem Stockbus oder an einem Bus mit einem Omnibusanhänger eingeteilt sind
oder
Portiere, die durchgehend Nachtarbeit (Nachtdienstgeld gemäß § 9 RGV für über 5 Stunden) leisten.Portiere, die durchgehend Nachtarbeit (Nachtdienstgeld gemäß Paragraph 9, RGV für über 5 Stunden) leisten.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Nigl