41. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU) geändert wird
Auf Grund des § 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 85, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2008,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), BGBl. Nr. 757/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 466/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 1 erhält die Bezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph eins, erhält die Bezeichnung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Jahresabschluss“ durch die Wortfolge „für Zwecke der Rechnungslegung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Jahresabschluss“ durch die Wortfolge „für Zwecke der Rechnungslegung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass(2) Abweichend von Absatz eins, sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass
für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen den Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens verpflichtet haben und
alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen sich verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.
Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2009 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.“(6) Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2009, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.“
Pribil Ettl