BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 16. Februar 2009

Teil römisch zwei

41. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)

41. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 85, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2008,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph eins, erhält die Bezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Jahresabschluss“ durch die Wortfolge „für Zwecke der Rechnungslegung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Abweichend von Absatz eins, sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass
    1. Ziffer eins
      für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen den Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens verpflichtet haben und
    2. Ziffer 2
      alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen sich verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.

Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2009, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.“

Pribil              Ettl