408. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
Aufgrund des § 118 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 118, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006, und durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:
Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009, wird wie folgt geändert:Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a,, 2b und 2c angefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
(2b)Absatz 2 bDie Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.
(2c)Absatz 2 cMittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 1 entfällt.Paragraph 19, Absatz eins, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Es ist eine den Regeln der Technik entsprechende Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein. Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 46 Abs. 4 entfällt.Paragraph 46, Absatz 4, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 49 Abs. 6 lautet:Paragraph 49, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss die Arbeitsraumbreite entsprechend den Regeln der Technik so bemessen werden, dass neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 55 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „nicht geschwächtem Holz“ die Wortfolge „der entsprechenden Festigkeitsklasse“ eingefügt.In Paragraph 55, Absatz 2, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „nicht geschwächtem Holz“ die Wortfolge „der entsprechenden Festigkeitsklasse“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 57 Abs. 1 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen, kippen oder sich verschieben können. Sie müssen ausreichend Sicherheit gegen Ausrutschen bieten. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 57 Abs. 2 werden im ersten Satz nach dem Wort „Pfosten“ die Worte „aus Holz“ eingefügt und entfällt im letzten Satz die Wortfolge „bei Fanggerüsten nicht mehr als 1,50 m,“In Paragraph 57, Absatz 2, werden im ersten Satz nach dem Wort „Pfosten“ die Worte „aus Holz“ eingefügt und entfällt im letzten Satz die Wortfolge „bei Fanggerüsten nicht mehr als 1,50 m,“
11.Novellierungsanordnung 11, § 57 Abs. 3 lautet:Paragraph 57, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gerüstbeläge, wie Pfosten oder Belagplatten aus Holz oder aus Metall, müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und Durchbiegung ausreichend dimensioniert sein. Die größte Durchbiegungsdifferenz zwischen belasteten und unbelasteten Belagteilen darf nicht mehr als 25 mm betragen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 58 Abs. 2 entfällt der letzte Satz und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:In Paragraph 58, Absatz 2, entfällt der letzte Satz und wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, angefügt:
„(2a)Absatz 2 aGerüstlagen müssen mindestens 60 cm breit sein. Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildung, muss über die volle Länge die festgelegte Breite aufweisen. In Bereichen, in denen dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, können die Gerüstlagen auf bis zu 40 cm Breite verschmälert werden, ausgenommen bei Arbeiten gemäß § 63 Abs. 6.“Gerüstlagen müssen mindestens 60 cm breit sein. Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildung, muss über die volle Länge die festgelegte Breite aufweisen. In Bereichen, in denen dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, können die Gerüstlagen auf bis zu 40 cm Breite verschmälert werden, ausgenommen bei Arbeiten gemäß Paragraph 63, Absatz 6,
13.Novellierungsanordnung 13, § 58 Abs. 3 lautet:Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 müssen die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Abweichend davon kann bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belagoberfläche zu Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.“Bei Absturzgefahr nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 müssen die Gerüstlagen mit Wehren gemäß Paragraph 8, versehen sein. Abweichend davon kann bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belagoberfläche zu Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 58 Abs. 8 wird der Verweis „§ 75 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 35 AM-VO“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 8, wird der Verweis „§ 75 Absatz 2, durch den Verweis „§ 35 AM-VO“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 59 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:In Paragraph 59, Absatz 2, wird der zweite Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:
„Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Abs. 3a).“„Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Absatz 3 a,).“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 59 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 59, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aBei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Z 1 bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 Grad geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.Bei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Ziffer eins bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 Grad geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.
Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 20 cm breiten Pfosten
1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
1,10 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
2,00 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
1,70 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 24 cm breiten Pfosten
1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
2,20 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
1,90 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 28 cm breiten Pfosten
1,40 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
2,50 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
2,10 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 59 Abs. 4 wird nach dem Wort „müssen“ der Satzteil „an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz 4, wird nach dem Wort „müssen“ der Satzteil „an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 59 Abs. 7 lautet:Paragraph 59, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Der Belag von Schutzdächern muss dicht und so ausgebildet sein, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und Gegenstände standhält.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 61 Abs. 5 lautet:Paragraph 61, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht.“Über die Überprüfungen nach Absatz eins bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 besteht.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 62 Abs. 4 lautet:Paragraph 62, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 64 Abs. 1 entfällt der letzte Satz und lautet der dritte Satz:In Paragraph 64, Absatz eins, entfällt der letzte Satz und lautet der dritte Satz:
„Die Verwendung von Verlängerungsleitern ist verboten“.
22.Novellierungsanordnung 22, § 64 Abs. 3 entfällt.Paragraph 64, Absatz 3, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 65 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 65, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
24.Novellierungsanordnung 24, § 65 Abs. 5 lautet:Paragraph 65, Absatz 5, lautet:
(5)Absatz 5Bei nicht verankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person nachzuweisen, sofern nicht entsprechende Herstellerangaben über die Kippsicherheit vorliegen. Der Nachweis der Kippsicherheit ist nicht erforderlich, wenn
Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, in Bezug auf das spezifische Gewicht vergleichbare, Materialien zur Verwendung gelangen und
der Abstand der Aufstandsfläche zur obersten Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m beträgt und
die kleinste Aufstandsbreite bei Aufstellung des Gerüsts im Freien mindestens 4,00 m, bei Aufstellung in geschlossenen Räumen mindestens 2,00 m beträgt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 67 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „3,00 m, bei ausgezogenen Böcken“.In Paragraph 67, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „3,00 m, bei ausgezogenen Böcken“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 73 Abs. 2 wird im letzten Satz das Zitat „§ 77 Abs. 1“ ersetzt durch „§ 37 Abs. 1 AM-VO“.In Paragraph 73, Absatz 2, wird im letzten Satz das Zitat „§ 77 Absatz eins, ersetzt durch „§ 37 Absatz eins, AMVO“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 87 Abs. 3 lautet:Paragraph 87, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.“Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (Paragraph 88,). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 87 Abs. 5 lautet:Paragraph 87, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sind:In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Absatz 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sind:
bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder
bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 96 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Kohlenmonoxid“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph 96, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort „Kohlenmonoxid“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 98 Abs. 1 lautet der dritte Satz:In Paragraph 98, Absatz eins, lautet der dritte Satz:
„Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen entsprechend dem Stand der Technik nur schadstoffarme Dieselmotoren mit Partikelreduktionssystemen eingesetzt werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 104 Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „zu den Prüfungen gemäß § 98 Abs. 3“ ersetzt durch „zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erforderlichen Prüfungen“.In Paragraph 104, Absatz 7, wird im ersten Satz die Wortfolge „zu den Prüfungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3, ersetzt durch „zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erforderlichen Prüfungen“.
32.Novellierungsanordnung 32, § 131 Abs. 3 entfällt.Paragraph 131, Absatz 3, entfällt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 162 entfallen die Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 und werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:In Paragraph 162, entfallen die Absatz 3,, 5, 7, 8 und 9 und werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2 b, dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.
(11)Absatz 11Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.“Die Paragraphen 8, Absatz 2 bis 2c, 57, 58 Absatz 2 a,, 59 Absatz 2 und 3a, 64 und 87 Absatz 3 und 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009,, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 164 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 164, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 8 Abs. 2, 2a bis 2c, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1, 2 und 3, 58 Abs. 2, 2a, 3 und 8, 59 Abs. 2, 3a, 4 und 7, 61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. 7 sowie § 162 Abs. 10 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die § 19 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 64 Abs. 3, § 131 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 2, Ziffer 2,, 8 Absatz 2,, 2a bis 2c, 31 Absatz 2,, 49 Absatz 6,, 55 Absatz 2,, 57 Absatz eins,, 2 und 3, 58 Absatz 2,, 2a, 3 und 8, 59 Absatz 2,, 3a, 4 und 7, 61 Absatz 5,, 62 Absatz 4,, 64 Absatz eins,, 65 Absatz eins und 5, 67 Absatz 3,, Paragraphen 73, Absatz 2,, 87 Absatz 3 und 5, Paragraphen 96, Absatz 5,, 98 Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz 7, sowie Paragraph 162, Absatz 10 und 11 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2009, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 131, Absatz 3, sowie Paragraph 162, Absatz 3,, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.
Hundstorfer