BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 16. Februar 2009

Teil römisch zwei

40. Verordnung:

Änderung der Pharmakovigilanz-Verordnung 2006

40. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmakovigilanz-Verordnung 2006 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 75 a, Absatz 4 und 75 b Absatz 8 und 9 des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird verordnet:

Die Pharmakovigilanz-Verordnung 2006 - PhVO 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    zugelassene Arzneispezialitäten, registrierte apothekeneigene und traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten, und“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) „Unsachgemäßer Gebrauch“ ist jede unbeabsichtigte Anwendung oder Verwendung eines Arzneimittels entgegen den entsprechenden Angaben in der Fach- oder Gebrauchsinformation.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „bis zu dem diese Tiere“ das Wort „nicht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 11, letzter Satz und Paragraph 12, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „Inhaber einer Registrierung als“ die Wortfolge „apothekeneigene oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift vor Paragraph 8, wird nach der Wortfolge „Inhabers einer Registrierung als“ die Wortfolge „apothekeneigene oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz lauten:

„Der Zulassungsinhaber hat den Originalwortlaut der ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren sowie auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen diesem unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, zweiter Satz lautet:

„Der Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport hat den Originalwortlaut der ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren sowie auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen diesem unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz eins, erster und zweiter Satz lauten:

„Meldungen gemäß den Paragraphen 8, 9 und 11 sind abgesehen von den im Leitfaden angeführten Ausnahmefällen elektronisch zu übermitteln. In diesen Fällen haben die Meldungen mittels der in Absatz 4, genannten Formblätter zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz 2 bis 5 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Meldungen durch Meldepflichtige gemäß Paragraph 5, sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder mittels der in Absatz 3, genannten Formblätter zu übermitteln. Elektronische Meldungen haben die qualifizierte elektronische Signatur der/des Meldenden zu enthalten.
  2. Absatz 3,Die Formblätter für Meldungen durch Meldepflichtige gemäß Paragraph 5, sind vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4,Die Formblätter für Meldungen durch Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten, durch Inhaber einer Registrierung als apothekeneigene oder traditionelle pflanzliche Arzneispezialität oder durch Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport sind vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen. Für Einzelfallmeldungen kann an Stelle des Formblatts „Firmenmeldung“ auch ein Meldeformular des „Council for International Organisations of Medical Sciences“ (CIOMS) verwendet werden.
  4. Absatz 5,Ist eine Meldung auf elektronischem Weg nicht möglich und stehen die in Absatz 3 und 4 genannten Formblätter nicht zur Verfügung, ist die Meldung zunächst formlos vorzunehmen. Die elektronische Meldung, das ausgefüllte Formblatt oder das Meldeformular des CIOMS ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ehestens nachträglich zu übermitteln.“

Stöger