395. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:
1. Teil
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.
(2)Absatz 2,Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Museumsordnung bestimmt.Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, und diese Museumsordnung bestimmt.
(3)Absatz 3,Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:
Zuwendungen des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002,Zuwendungen des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 und 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002,
anderen Zuschüssen des Bundes oder anderer Fördergeber für zweckgewidmete Vorhaben,
sämtlichen Einnahmen der wissenschaftlichen Anstalt, das sind insbesondere Eintrittsgelder, Einnahmen aus Führungen, Publikationen und Vorträgen, Drittmittel im Bereich Forschung und Erlöse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Museumsshops, Eventmanagement, Herstellung von Reproduktionen, Restaurierungen, wissenschaftliche Arbeiten und andere Dienstleistungen, Leihgebühren, Verwertung von Bild- und Nutzungsrechten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie
Erbschaften, Schenkungen, Spenden und Sponsoring.
Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Museumsordnung bestimmten Zwecke verwendet und niemandem werden zweckfremde Vorteile gewährt.
(4)Absatz 4,Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.
Vermitteln
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den Paragraphen 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.
(2)Absatz 2,Die Sammlungsbestände gemäß § 17, § 18 und § 19 sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19, sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit.
(3)Absatz 3,Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Sammeln
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 17, § 18 und § 19 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 14 ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19, erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 14, ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,
(2)Absatz 2,Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.
Bewahren
§ 4.Paragraph 4,
Die Sammlungsbestände gemäß § 17, § 18 und § 19 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt. Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19, werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.
Dokumentieren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß § 17, § 18 und § 19 erfolgen auf Basis museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert. Über den Stand der Inventarisierung, Sammlungszu- und abgänge sowie Erkenntnisse der Revision erstellt die wissenschaftliche Anstalt jährlich einen Bericht, der dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des Kuratoriums und dem/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht wird.Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19, erfolgen auf Basis museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert. Über den Stand der Inventarisierung, Sammlungszu- und abgänge sowie Erkenntnisse der Revision erstellt die wissenschaftliche Anstalt jährlich einen Bericht, der dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des Kuratoriums und dem/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht wird.
(2)Absatz 2,Die Digitalisierung der Sammlungsbestände erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Digitalisierte Sammlungsobjekte werden nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.
Forschen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 17, § 18 und § 19 und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19 und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.
(2)Absatz 2,Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Museen sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
(3)Absatz 3,Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.
(4)Absatz 4,Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.
Ausstellen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Sammlungsbestände gemäß § 17, § 18 und § 19 werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 17,, Paragraph 18 und Paragraph 19, werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.
(2)Absatz 2,Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.
2. Abschnitt
Organisation
Geschäftsführung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall gilt:
Die wissenschaftliche Anstalt wird von der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer und der wirtschaftlichen Geschäftsführerin/dem wirtschaftlichen Geschäftsführer geleitet. Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Generaldirektorin/Generaldirektor“;
Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer und die wirtschaftliche Geschäftsführerin/der wirtschaftliche Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 5 näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/des wissenschaftlichen Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen werden dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis gebracht.Die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer und die wirtschaftliche Geschäftsführerin/der wirtschaftliche Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 5, näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/des wissenschaftlichen Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen werden dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer leitet/leiten die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Abs. 5.Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer leitet/leiten die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Absatz 5,
(4)Absatz 4,Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, durch das Kuratorium.Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, durch das Kuratorium.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthält insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten, die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Abs. 2 Z 2 zählen.Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthält insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten, die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zählen.
(6)Absatz 6,Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf § 12 fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf Paragraph 12, fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(7)Absatz 7,Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 14 ff ein langfristiges Museumskonzept. Das langfristige Museumskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Museumskonzept erstellt.Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 14, ff ein langfristiges Museumskonzept. Das langfristige Museumskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Museumskonzept erstellt.
(8)Absatz 8,Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Museumskonzeptes gemäß Abs. 7 festgelegt.Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Museumskonzeptes gemäß Absatz 7, festgelegt.
(9)Absatz 9,Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Abs. 8 umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Absatz 8, umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.
(10)Absatz 10,Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Die Quartalsberichte werden dem Kuratorium und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Die Quartalsberichte werden dem Kuratorium und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(11)Absatz 11,Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.
(12)Absatz 12,Die Geschäftsführung beachtet hinsichtlich der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, und führt ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechen.Die Geschäftsführung beachtet hinsichtlich der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, und führt ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechen.
(13)Absatz 13,Die Geschäftsführung ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, für die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich.
(14)Absatz 14,Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.
Direktor/innenkonferenz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Direktor/innenkonferenz ist ein von den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gebildetes Forum. Sie dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Direktor/innenkonferenz behandelt.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/zwei Geschäftsführern die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer, vertritt die wissenschaftliche Anstalt in der Direktor/innenkonferenz.
(3)Absatz 3,Der Vorsitz in der Direktor/innenkonferenz wechselt zwischen den wissenschaftlichen Anstalten gemäß Bundesmuseen-Gesetz 2002 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Direktor/innenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fest und berichtet der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Direktor/innenkonferenz. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Direktor/innenkonferenz teil.
Kuratorium
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.
(3)Absatz 3,Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere:
das Anhörungsrecht bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,das Anhörungsrecht bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
die Beantragung der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,die Beantragung der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
das Einvernehmen bei Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 4,das Einvernehmen bei Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 4,,
das Einvernehmen bei Erstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 5,das Einvernehmen bei Erstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
die Genehmigung des Organigramms gemäß § 8 Abs. 6,die Genehmigung des Organigramms gemäß Paragraph 8, Absatz 6,,
das Einvernehmen bei Erstellung des langfristigen Museumskonzepts gemäß § 8 Abs. 7,das Einvernehmen bei Erstellung des langfristigen Museumskonzepts gemäß Paragraph 8, Absatz 7,,
das Einvernehmen bei Abschluss der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8,das Einvernehmen bei Abschluss der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß § 8 Abs. 9,die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 8, Absatz 9,,
die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß § 8 Abs. 10 sowiedie Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß Paragraph 8, Absatz 10, sowie
die Genehmigung jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für das Kuratorium gemäß § 8 Abs. 5 von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.die Genehmigung jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für das Kuratorium gemäß Paragraph 8, Absatz 5, von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.
(4)Absatz 4,Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.
Vollversammlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.
(2)Absatz 2,Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.
Grundsätze der Organisationsstruktur
§ 12.Paragraph 12,
Die nach den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt gemäß § 8 Abs. 6 erstellte Organisationsstruktur enthält jedenfalls folgende Aufgabenbereiche: Die nach den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erstellte Organisationsstruktur enthält jedenfalls folgende Aufgabenbereiche:
Ausstellungsorganisation;
Restaurierung/Preparation;
2. Teil
Besonderer Teil
Museumsverband
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist ein Verband aus drei Bundesmuseen unter einer gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist ein Verband aus drei Bundesmuseen unter einer gemeinsamen Geschäftsführung gemäß Paragraph 8,
(2)Absatz 2,Dem MVK und dem ÖTM stehen je eine wissenschaftliche Direktorin/ein wissenschaftlicher Direktor vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer untersteht.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des KHM
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das KHM ist das Bundesmuseum für alle kunst- und kulturhistorischen Epochen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts und im Falle der Sammlung alter Musikinstrumente und des Münzkabinetts bis zur Gegenwart.
(2)Absatz 2,Kernkompetenz des KHM sind Werke der europäischen Kunst- und Kulturgeschichte vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert sowie Ägyptens, des Vorderen Orients und des griechisch-römischen Altertums.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des MVK
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das MVK ist das Bundesmuseum für materielle und immaterielle Zeugnisse fremder und vertrauter Lebenswelten der Vergangenheit und Gegenwart.
(2)Absatz 2,Kernkompetenz des MVK ist die Auseinandersetzung mit der kulturellen Vielfalt auf Grundlage ethnografischer und kulturanthropologischer Forschung.
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des ÖTM
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das ÖTM ist das Bundesmuseum für die österreichische Bühnengeschichte in einem internationalen Kontext.
(2)Absatz 2,Kernkompetenz des ÖTM sind die Zeugnisse aller theatralen Darstellungsformen von der Barockzeit bis in die Gegenwart.
Gliederung der Sammlung des KHM
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Sammlung des KHM gliedert sich folgt:
Ägyptisch Orientalische Sammlung;
Antikensammlung (Sammlung griechischer und römischer Altertümer);
Geistliche und Weltliche Schatzkammer;
Sammlung alter Musikinstrumente;
Sammlung historischer Prunk- und Gebrauchswagen (Wagenburg);
Sammlungen des Schlosses Ambras;
(2)Absatz 2,Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Gliederung der Sammlung des MVK
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Sammlung des MVK gliedert sich folgt:
Nordafrika, Vorder- und Zentralasien, Sibirien;
Afrika südlich der Sahara;
Süd- und Südostasien, Himalaya;
(2)Absatz 2,Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Gliederung der Sammlung des ÖTM
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Sammlung des ÖTM gliedert sich folgt:
Autographen und Nachlässe;
Druckgraphik, Programme, Plakate;
Gemälde, Quisquilien, Figuren- und Papiertheater;
(2)Absatz 2,Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Dauerleihgaben
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1.Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
Erweiterung der Sammlung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Sammlungstätigkeit des KHM, des MVK und des ÖTM hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 zum Ziel.Die Sammlungstätigkeit des KHM, des MVK und des ÖTM hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungen gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, zum Ziel.
(2)Absatz 2,Die Sammlungstätigkeit des KHM umfasst mit Ausnahme der Sammlung alter Musikinstrumente und des Münzkabinetts Werke bis zum Ende des 19. Jahrhunderts.
Verzeichnisse und Dokumentationen
§ 22.Paragraph 22,
Das KHM, das MVK und das ÖTM führen folgende Verzeichnisse und Dokumentationen, die laufend bearbeitet und ergänzt werden:
1.Ziffer eins Verzeichnis der Sammlungsobjekte und -objektgruppen
Verzeichnis der überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung;
Verzeichnis der beweglichen Ausstattung;
Dokumentation der Sammlung, der Fremdinventare, der Bibliothek und des Archivs.
3. Teil
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 23.Paragraph 23,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen eines Mitglieds der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Außerkrafttreten
§ 24.Paragraph 24,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum, BGBl. II Nr. 239/2006, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2006,, außer Kraft.
Schmied