Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 1. Dezember 2009 |
Teil römisch zwei |
390. Kundmachung: | Name und Emblem des Global Compact der Vereinten Nationen |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem des Global Compact der Vereinten Nationen, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Bures