382. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Umsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei-Verordnung)
Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 4 Z 1, 2, 22 und 24 des Marktordnungsgesetzes 2007 – (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird – hinsichtlich des § 15 Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6, Absatz 2,, 15 Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 22 und 24 des Marktordnungsgesetzes 2007 – (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird – hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden IUU-Fischerei):
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1,Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 Sitzung 1,
Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ABl. Nr. L 280 vom 27.10.2009 S. 5.Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ABl. Nr. L 280 vom 27.10.2009 Sitzung 5.
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig. Für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig.
Direkteinfuhren
§ 3.Paragraph 3,
Im Falle des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelangen die Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 dieser Verordnung am Bestimmungsort zur Anwendung.
Im Falle des Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelangen die Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 dieser Verordnung am Bestimmungsort zur Anwendung.
Einfuhrvorgänge und -mengen
§ 4.Paragraph 4,
Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt: Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt:
Einfuhrvorgänge: 20 Einfuhrsendungen pro Jahr,
Einfuhrmengen: 20.000 kg pro Jahr.
Kosten
§ 5.Paragraph 5,
Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES. Die aufgrund der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.
Berichtspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas BAES teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
(2)Absatz 2Das BAES übermittelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kopien seiner Mitteilungen an die Europäische Kommission, Flaggenstaaten und Drittländer.
Aufbewahrungspflicht von Belegen
§ 7.Paragraph 7,
Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsJeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2)Absatz 2Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.
Strafbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er
Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei ein- oder ausführt oder
Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oderFischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oder
beabsichtigte Einfuhren dem BAES nicht meldet, nicht richtig meldet oder die dafür vorgesehenen Meldefristen nicht einhält oder
mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei handelt oder
IUU-Fischerei betreibt oder unterstützt oder
die in den in § 1 genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.die in den in Paragraph eins, genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.
Inkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Berlakovich