BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. November 2009

Teil römisch zwei

366. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

366. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch drei des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2010/01 bis 2010/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,4fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2010 liegen, ist Paragraph 3, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Hundstorfer