360. Verordnung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2009, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 6 570 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………. 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ………................................... 180
Niederösterreich: ………………….… 140, davon 40 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ……………………… 215, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ……….………….……..…. 2 145
Steiermark: ………………………….. 575, davon 40 für Schaustellerbetriebe
Tirol: …………...……………….…… 2 705
Vorarlberg: ………………………….. 495
Wien: ……………............................... 55, davon 25 für Schaustellerbetriebe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer nicht nach dem 11. April 2010 enden darf. Bei Schaustellerbetrieben ist eine Geltungsdauer bis 15. Mai 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 31. März 2010 außer Kraft.
Hundstorfer