BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 12. November 2009

Teil römisch zwei

360. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

360. Verordnung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 6 570 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer nicht nach dem 11. April 2010 enden darf. Bei Schaustellerbetrieben ist eine Geltungsdauer bis 15. Mai 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 31. März 2010 außer Kraft.

Hundstorfer