BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 3. November 2009

Teil II

355. Verordnung:

Bausparkassengesetzverordnung - BSpkV

355. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Bausparkassengesetz (Bausparkassengesetzverordnung - BSpkV)

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Bausparkassengesetzes - BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird verordnet:

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 180 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Absatz eins, sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Großbausparverträge

Paragraph 2,

  1. Absatz einsGroßbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 360 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
  2. Absatz 2Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

Großbauvorhaben

Paragraph 3,

  1. Absatz einsGroßbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
  3. Absatz 3Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Bedingungen zulässig.

Übertragung von Bausparverträgen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      auf Erben oder Legatare,
    2. Ziffer 2
      auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,
    3. Ziffer 3
      zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen von Großbauvorhaben,
    5. Ziffer 5
      bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.
  2. Absatz 2Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,
    2. Ziffer 2
      der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.

Darlehen ohne Besicherung

Paragraph 5,

Darlehen, bei denen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 25 000 Euro gewährt werden.

Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in Paragraph 8, Absatz 4, Bausparkassengesetz genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Absatz 2Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (Paragraph 8, Absatz 2, Bausparkassengesetz) und aus der Veranlagung nach Paragraph 8, Absatz 3, Bausparkassengesetz zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge nach dem NORMAL-Tarif ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
  2. Absatz 2Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Darlehen an Beteiligungsunternehmen

Paragraph 8,

Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Bausparkassengesetz dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Paragraph 23, Bankwesengesetz anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Bausparkassengesetz

Paragraph 9,

Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Bausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Bausparkassengesetz genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. römisch II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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