BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 3. November 2009

Teil römisch zwei

354. Verordnung:

Änderung der Verzeichnisverordnung (VerzVVU)

354. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verzeichnisverordnung (VerzVVU) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 79 b, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung - VerzVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Anlage A Ziffer 19 und 20, Anlage B Ziffer 22 und 23, Anlage C Ziffer 21 und 22, Anlage D Ziffer 18 und 19, Anlage römisch eins Ziffer 21 und Anlage M Ziffer 17 und 18 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2009, treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A Ziffer 9, wird die Zahlenfolge „24/2007“ durch die Zahlenfolge „101/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Ziffer 19, wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Ziffer 20, wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder sonstiger Kurswert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage B Ziffer 22, wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage  B Ziffer 23, wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder sonstiger Kurswert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage C Ziffer 21, wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. sonstigen Kurs abweichender Modellkurs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage C Ziffer 22, wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder sonstiger Kurswert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert abweichender Modellwert“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage D Ziffer 18, wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. errechneten Wert abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. errechneten Wert abweichender Modellkurs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage D Ziffer 19, wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder errechneten Wert abweichender Modellwert“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Der Anlage römisch eins wird folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein) – ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage M Ziffer 17, wird nach der Wortfolge „Börsenkurs bzw. errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. errechneten Wert abweichender Modellkurs“ und nach der Wortfolge „Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenkurs bzw. errechneten Wert abweichender Modellkurs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage M Ziffer 18, wird nach der Wortfolge „Börsenwert oder errechneter Wert“ die Wortfolge „und vom Börsenwert oder errechneten Wert abweichender Modellwert“ eingefügt.

Ettl   Pribil