BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Oktober 2009

Teil II

350. Verordnung:

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

350. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs.  10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 268/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a.
    Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs.  2 BWG)………………………….......................................................................
     500“
     

2. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 9x folgende Z 10 eingefügt:

  1. „10.
    Bewilligung für Gewicht 20 vH für andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden (§ 27 Abs.  3 Z 2 lit. e BWG)……………………….……………………………………...
    500“

3. Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach der Z 33 folgende Z 33a bis 33e samt Überschrift eingefügt:

„Zahlungsdienstegesetz

  1. 33a.
    Erteilung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 5 Abs.  1 in Verbindung mit 7 Abs.  3 Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009) ......................................................................................
     3.000
  2. 33b.
    Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 5 Abs.  1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 ZaDiG……………………………..…
     650
  3. 33c.
    Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11 Abs.  2 ZaDiG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 BWG)...........................................................
     400
  4. 33d.
    Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Zahlungsinstituten; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Zahlungsinstituten oder von Zahlungsinstituten mit sonstigen Unternehmen (§ 11 Abs.  2 ZaDiG in Verbindung mit § 21 Abs. 1a bis 3 BWG)………..………………………………………
     900
  5. 33e.
    Bewilligung einer Änderung der Methode gemäß § 16 Abs.  1 ZaDiG zur Berechnung  der Eigenmittel (§ 16 Abs. 3 ZaDiG).........................................
    500“

4. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in Z 35 die Wortfolge „einen neuen Versicherungszweig“ durch die Wortfolge „einen oder mehrere neue Versicherungszweige“ ersetzt.

5. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 37 folgende Z 37a eingefügt:

  1. „37a.
    Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11c Abs. 5 VAG).....................................................................................
    .
     500“

6. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird nach der Z 68b folgende Z 68c eingefügt:

  1. „68c.
    Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 11a Abs.  2 WAG 2007)..........................................................................
    .
     400“

7. Dem § 6 wird folgender Abs.  5 angefügt:

  1. „(5) Z 33a bis 33e im 2. Teil 2. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.“

Ettl   Pribil