BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 23. Oktober 2009

Teil römisch zwei

344. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

344. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 350 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten: ..........

10

für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet

Salzburg: …….

120

für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet

Tirol: ………...

200

für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet

Wien: …...........

20

für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2010 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 30. April 2010 außer Kraft.

Hundstorfer