Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 23. Oktober 2009 |
Teil römisch zwei |
344. Verordnung: | Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus |
Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2009,, wird verordnet:
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 350 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
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Kärnten: .......... |
10 |
für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet |
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Salzburg: ……. |
120 |
für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet |
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Tirol: ………... |
200 |
für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet |
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Wien: …........... |
20 |
für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben |
Diese Verordnung tritt mit 30. April 2010 außer Kraft.
Hundstorfer