Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 22. Oktober 2009 |
Teil römisch zwei |
342. Verordnung: | Regelungen für die Arzneimittelversorgung während der Influenza-Pandemie |
Gemäß Paragraph 94 d, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt, solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten.
Ein den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,, entsprechender und für Österreich zugelassener Impfstoff zur Impfung gegen Neue Influenza A(H1N1) darf vom Hersteller oder Zulassungsinhaber direkt abgegeben werden an
Der Impfstoff darf im Wege der Gebietskörperschaften bzw. Verteilungszentren an von der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften, Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen) bestimmte Impfstellen abgegeben werden. Für die Verteilung des Impfstoffs können sich der Hersteller, Zulassungsinhaber, die Gebietskörperschaften und Verteilungszentren Dritter bedienen.
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