BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 19. Oktober 2009

Teil römisch zwei

338. Verordnung:

Eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009)

338. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009)

Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 3, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.01.2009, Seite 16,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt Nummer L 209 vom 11.8.2005, Seite 1,
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 141 vom 30.4.2004, Seite 18, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 291 vom 14.9.2004, Seite 18 und
    4. Ziffer 4
      sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Sie kann - soweit anwendbar - auch für flächenbezogene nationale Beihilfen des Bundes oder der Länder herangezogen werden.

2. Abschnitt
Flächenangaben

Sammelantrag

Paragraph 2,

Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
  2. Ziffer 2
    Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist;
  3. Ziffer 3
    Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,);
  4. Ziffer 4
    Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird;
  5. Ziffer 5
    Katastralmappe: der graphische Teil des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, der die Lage und Bezeichnung der Grundstücke sowie die Abgrenzung der Benützungsarten und Nutzungen im Sinne des Vermessungsgesetzes beinhaltet;
  6. Ziffer 6
    Digitales Geländehöhenmodell: Beschreibung der Erdoberfläche in Form eines regelmäßigen Höhenrasters.

Flächenidentifizierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß Paragraph 8, bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Absatz eins und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
  3. Absatz 3,Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
  2. Absatz 2,In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Flächenausmaß

Paragraph 6,

Das Flächenausmaß ist in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

Nutzungsarten

Paragraph 7,

Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die jeweiligen Mehrfachantrag-Flächen vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    Acker;
  2. Ziffer 2
    Grünland;
  3. Ziffer 3
    Spezialkulturen;
  4. Ziffer 4
    Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten;
  5. Ziffer 5
    Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen;
  6. Ziffer 6
    Geschützter Anbau;
  7. Ziffer 7
    Teichflächen;
  8. Ziffer 8
    Alm;
  9. Ziffer 9
    Gemeinschaftsweide;
  10. Ziffer 10
    mitbestoßene Alm;
  11. Ziffer 11
    mitbestoßene Gemeinschaftsweide;
  12. Ziffer 12
    Forst;
  13. Ziffer 13
    sonstige auszuweisende Nutzungsarten.

3. Abschnitt
Hofkarte

Definition und Erstellung

Paragraph 8,

Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

  1. Ziffer eins
    den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie
  2. Ziffer 2
    die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
  2. Absatz 2,Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

Paragraph 11,

(1)Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

  1. Absatz 2,Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen.

Bearbeitung der Referenzparzelle

Paragraph 12,

Änderungen, insbesondere die Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen ausschließlich durch die Agrarmarkt Austria oder durch beauftragte Stellen.

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 13,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Übergangsbestimmung

Paragraph 14,

Digitalisierungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden, gelten als Digitalisierungen im Sinne des Paragraph 8, Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen.

Anwendungsbeginn

Paragraph 15,

Diese Verordnung gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2010, daher ab Herbstantrag 2009 gestellt werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem 1. Jänner 2010 gemacht werden.

Berlakovich