328. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2009)
Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Überwachungsprogramme
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern sind jährliche Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenz durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Untersuchuungen nach Abs. 1 zur Überwachung der im Anhang genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach den, vom Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten erstellten, Stichprobenplänen durchzuführen.Die Untersuchuungen nach Absatz eins, zur Überwachung der im Anhang genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen sind vom jeweiligen Landeshauptmann nach den, vom Bundesminister für Gesundheit unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten erstellten, Stichprobenplänen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Sofern epidemiologische Hinweise,
auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder
auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1- Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen
vorliegen, sind vom jeweiligen Landeshauptmann Stichprobenuntersuchungen auf A/H1N1 in österreichischen Schweinebeständen nach dem, vom Bundesminister für Gesundheit erstellten, Stichprobenplan durchzuführen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen sind nach Möglichkeit in Verbindung mit anderen amtlichen, veterinären Untersuchungen zu erfolgen, die bereits in der österreichischen Schweinepopulation durchgeführt werden.
Probennahme
§ 2.Paragraph 2,
Die Probennahmen sind von Amtstierärzten oder von amtlichen Tierärzten gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2008, bedienen.
Die Probennahmen sind von Amtstierärzten oder von amtlichen Tierärzten gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008,, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß Paragraph 3, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2008,, bedienen.
Durchführung der Laboruntersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Untersuchungen der Proben sind in einem vom Bundesminister für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung.Die Bestimmungen der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,, finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung.
Kosten
§ 5.Paragraph 5,
Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, TGG vom Bund zu tragen.
Schlussbestimmungenn
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. September 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 171/2008, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2008,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Durch diese Verordnung wird folgende EG-Vorschrift in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 31;
Entscheidung der Kommission 2007/407/EG zu einer harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenz von Salmonellen bei Geflügel und Schweinen, ABl. Nr. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.Entscheidung der Kommission 2007/407/EG zu einer harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenz von Salmonellen bei Geflügel und Schweinen, Amtsblatt Nummer L 153 vom 14.6.2007, Seite 26.
Stöger
ANHANG gemäß § 1gemäß Paragraph eins
Untersuchungen bei den unterschiedlichen Tierarten, nach Erregern, im Jahr 2009
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Rind
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Schwein
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Huhn
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Schaf
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Campylobacter
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–
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Schlachtchargen (Masthuhn)
P, AMR
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–
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Salmonellen
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–
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–
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Legehennenherden, Masthuhnherden
AMR
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–
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Klassische Schweinepest
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–
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M
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–
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–
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VTEC
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Kalb, Rind
P
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–
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–
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P
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Indikatorbakterien (Enterococcus faecalis, Enterococcus faecium und E. coli)
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AMR
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AMR
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Schlachtchargen (Masthuhn)
AMR
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–
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Legende:
AMR antimikrobielle Resistenz
M Monitoring
P Prävalenz