327. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, geändert wird
Auf Grund des § 12a Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. I Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12 a, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Punkt nach der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende neue Z 10 angefügt:In Paragraph eins, wird der Punkt nach der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende neue Ziffer 10, angefügt:
Ausgaben, die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – sowie auf Grund § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig sind.“Ausgaben, die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen – mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) – sowie auf Grund Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes notwendig sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text in § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text in Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2009 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2009, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“
Pröll