BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 7. Oktober 2009

Teil römisch zwei

324. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

324. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a, 72 und 73 sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    „Höhere Lehranstalt für Mode“ (Anlage 1.8),“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt  II Nr. 324 aus 2009, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 2, sowie die Anlage 1.8 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2009 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Anlagen 1.7 und 7.7 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lauten die Pflichtgegenstände Informations- und Officemanagement sowie Angewandte Informatik:

„2.3. Informations- und Officemanagement Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Grundlagen der Informationstechnologie:

Aufbau eines Computers, wesentliche Hardwarekomponenten;

grundlegende Funktionen eines Betriebssystems;

aktuelle Eingabemöglichkeiten.

Standardsoftware:

Textverarbeitungs- und Präsentationsprogramm;

Verknüpfung mit anderen Programmen, zB Serienbriefe (auch unter Verwendung von Datenbanken).

Textgestaltung:

Richtlinien (Normen) der Texterstellung;

Selbstständige Formulierung und Gestaltung inner- und außerbetrieblicher Schriftstücke;

Erstellen und Gestalten umfassender Dokumente.

römisch zwei. Jahrgang:

Standardsoftware:

Tabellenkalkulationsprogramm.

Publishing:

Einführung in ein Publishing-Programm;

Texteingabe und -verarbeitung unter Verwendung von Mustervorlagen inklusive Einbindung von Graphiken;

Druckgestaltung (Typographie und Layout);

Erstellen von Druckdateien.

Internet:

Nutzung des World Wide Web, E-Mail;

Formale und inhaltliche Richtlinien der elektronischen Kommunikation.

Persönliches Informationsmanagement:

Aufgaben- und Terminverwaltung.

Schularbeiten:

römisch eins. und römisch zwei. Jahrgang: je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.

2.4. Angewandte Informatik Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Informationsanalyse:

Informationsrecherche und Informationsprüfung;

Analyse und Verdichtung von Informationen.

Standardsoftware:

Datenbank- und Bildbearbeitungsprogramm.

Onlineinhalte:

Planen, Erstellen und Veröffentlichen von Onlineinhalten;

Grundlagen und Komponenten eines Online Content Managementsystems.

Netzwerke:

Grundlagen der Netzwerktechnik und -verwaltung;

Arbeiten in einer Client-Server-Umgebung;

Datensicherheit und Datensicherung:

Maßnahmen.

Rechtliche Grundlagen:

Datenschutz, Urheberrecht, elektronische Signatur, E-Commerce.

Schularbeiten:

römisch drei. Jahrgang: zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.“

Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.8 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 1.8.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 7.7. (Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang) Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der Ausbildungsschwerpunkt Küchenorganisation und Kochen:

„5.2. Küchenorganisation und Kochen Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Berufsbild der Köchin/des Koches;

Küchenbrigade;

Grundlagen der Küchenorganisation;

Personal-, Betriebs- und Lebensmittelhygiene;

Unfallverhütung und Brandschutz;

Einrichtung und Inventar;

Fachsprache;

Küchentechnische Vorbereitungsarbeiten;

Kochtechnische Grundfertigkeiten;

Grundzubereitungsarbeiten;

Grundteige und -massen;

Erweiterte Grundzubereitungsarten;

Nationale Speisen unter Berücksichtigung saisonaler und regionaler Schwerpunkte;

Menüplanung;

Einkauf und Lagerung;

Lebensmittelrecht;

Gemeinschaftsverpflegung.

römisch zwei. Jahrgang:

Internationale Speisen unter Berücksichtigung aktueller Trends;

Verwendung von Convenience Produkten;

Innovative Kochtechniken;

Ausgewählte Zubereitungsarten;

A la carte-Küche;

Mehrgängige Speisefolgen zu verschiedenen Anlässen;

Mengen- und Wareneinsatzberechnung unter Nutzung aktueller Technologien;

Buffet, Bankett, Catering;

Küchenorganisation und Zeitmanagement;

Kostenkalkulation und Preisgestaltung.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, wird bekannt gemacht:

Die in der Anlage 1.8 dieser Verordnung unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Schmied