324. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert wird
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 73 sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 68 a, 72 und 73 sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 130/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel I § 1 Z 2 lautet:Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
„Höhere Lehranstalt für Mode“ (Anlage 1.8),“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 12 angefügt:Im Artikel römisch drei wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2009 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt II Nr. 324 aus 2009, treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Z 2 sowie die Anlage 1.8 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2009 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;Paragraph eins, Ziffer 2, sowie die Anlage 1.8 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2009 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;
die Anlagen 1.7 und 7.7 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lauten die Pflichtgegenstände Informations- und Officemanagement sowie Angewandte Informatik:In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus) Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lauten die Pflichtgegenstände Informations- und Officemanagement sowie Angewandte Informatik:
„2.3. Informations- und Officemanagement
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
den gegenwärtigen Stand der touristischen Informations- und Kommunikationstechnologie kennen und deren Einsatzmöglichkeiten in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft abschätzen können;
die Bedeutung ergonomischer Faktoren und deren Auswirkungen kennen;
über das aktuelle Angebot an Hardwarekomponenten in der Informationstechnologie Bescheid wissen;
die grundlegenden Funktionen eines aktuellen Betriebssystems beherrschen;
Standardsoftware aus den Bereichen Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und Präsentation zur Lösung von Aufgaben der touristischen Berufspraxis einsetzen können;
das Internet und Internetdienste optimal nutzen können;
selbstständig tourismusspezifische Textsorten formal und sprachlich richtig unter Nutzung der gängigen Eingabemethoden erstellen und gestalten können;
die aktuellen Mittel der Büro- und Kommunikationstechnologie einsetzen können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
römisch eins. Jahrgang:
Grundlagen der Informationstechnologie:
Aufbau eines Computers, wesentliche Hardwarekomponenten;
grundlegendegrundlegende Funktionen eines Betriebssystems;
aktuelleaktuelle Eingabemöglichkeiten.
Standardsoftware:
Textverarbeitungs- und Präsentationsprogramm;
Verknüpfung mit anderen Programmen, zB Serienbriefe (auch unter Verwendung von Datenbanken).
Textgestaltung:
Richtlinien (Normen) der Texterstellung;
Selbstständige Formulierung und Gestaltung inner- und außerbetrieblicher Schriftstücke;
Erstellen und Gestalten umfassender Dokumente.
II. Jahrgang:
römisch zwei. Jahrgang:
Standardsoftware:
Tabellenkalkulationsprogramm.
Publishing:
Einführung in ein Publishing-Programm;
Texteingabe und -verarbeitung unter Verwendung von Mustervorlagen inklusive Einbindung von Graphiken;
Druckgestaltung (Typographie und Layout);
Erstellen von Druckdateien.
Internet:
Nutzung des World Wide Web, E-Mail;
Formale und inhaltliche Richtlinien der elektronischen Kommunikation.
Persönliches Informationsmanagement:
Aufgaben- und Terminverwaltung.
Schularbeiten:
I. und II. Jahrgang: je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.römisch eins. und römisch zwei. Jahrgang: je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.
2.4. Angewandte Informatik
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
Informationen beschaffen, analysieren, aufbereiten und sichern können;
Standard-Software aus dem Bereich relationale Datenbanken zur Lösung von Aufgaben der touristischen Berufspraxis einsetzen können;
Kenntnisse aus dem Bereich der digitalen Bildbearbeitung praxisgerecht einsetzen können;
Online-Inhalte erstellen und warten können;
die Komponenten eines Online Content Management Systems nutzen können;
über die rechtlichen Grundlagen der Informationstechnologie Bescheid wissen;
Aufbau und Betrieb von Netzwerken kennen;
über Datensicherung und Datensicherheit Bescheid wissen.
Lehrstoff:
III. Jahrgang:
römisch drei. Jahrgang:
Informationsanalyse:
Informationsrecherche und Informationsprüfung;
Analyse und Verdichtung von Informationen.
Standardsoftware:
Datenbank- und Bildbearbeitungsprogramm.
Onlineinhalte:
Planen, Erstellen und Veröffentlichen von Onlineinhalten;
Grundlagen und Komponenten eines Online Content Managementsystems.
Netzwerke:
Grundlagen der Netzwerktechnik und -verwaltung;
Arbeiten in einer Client-Server-Umgebung;
Datensicherheit und Datensicherung:
Maßnahmen.
Rechtliche Grundlagen:
Datenschutz, Urheberrecht, elektronische Signatur, E-Commerce.
Schularbeiten:
III. Jahrgang: zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.“römisch drei. Jahrgang: zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.8 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 1.8.
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 7.7. (Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang) Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der Ausbildungsschwerpunkt Küchenorganisation und Kochen:In Anlage 7.7. (Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang) Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der Ausbildungsschwerpunkt Küchenorganisation und Kochen:
„5.2. Küchenorganisation und Kochen
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
über ein fundiertes Basiswissen für die Vor- und Zubereitung von Speisen verfügen;
Arbeitsabläufe organisatorisch und ergonomisch richtig und nach geltenden Hygienestandards durchführen können;
die Küchenabläufe unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte organisieren können;
Speisenfolgen unter Zugrundelegung ernährungsphysiologischer Grundsätze planen können;
die erforderlichen Maschinen und Geräte rationell und sicherheitsbewusst handhaben können;
in Eigenverantwortung Aufgaben sowohl selbstständig als auch im Team durchführen können;
qualitätsbewusst einkaufen und eine entsprechende Lagerführung durchführen können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang:
römisch eins. Jahrgang:
Berufsbild der Köchin/des Koches;
Küchenbrigade;
Grundlagen der Küchenorganisation;
Personal-, Betriebs- und Lebensmittelhygiene;
Unfallverhütung und Brandschutz;
Einrichtung und Inventar;
Fachsprache;
Küchentechnische Vorbereitungsarbeiten;
Kochtechnische Grundfertigkeiten;
Grundzubereitungsarbeiten;
Grundteige und -massen;
Erweiterte Grundzubereitungsarten;
Nationale Speisen unter Berücksichtigung saisonaler und regionaler Schwerpunkte;
Menüplanung;
Einkauf und Lagerung;
Lebensmittelrecht;
Gemeinschaftsverpflegung.
II. Jahrgang:
römisch zwei. Jahrgang:
Internationale Speisen unter Berücksichtigung aktueller Trends;
Verwendung von Convenience Produkten;
Innovative Kochtechniken;
Ausgewählte Zubereitungsarten;
A la carte-Küche;
Mehrgängige Speisefolgen zu verschiedenen Anlässen;
Mengen- und Wareneinsatzberechnung unter Nutzung aktueller Technologien;
Buffet, Bankett, Catering;
Küchenorganisation und Zeitmanagement;
Kostenkalkulation und Preisgestaltung.“
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993 wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, wird bekannt gemacht:
Die in der Anlage 1.8 dieser Verordnung unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Die in der Anlage 1.8 dieser Verordnung unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Schmied