BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 7. Oktober 2009

Teil römisch zwei

323. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

323. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a und 58 sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    Fachschule für Mode (Anlage 1B.5.6)“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch drei Paragraph eins, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 323 aus 2009, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 26, sowie Anlage 1B.5.6 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2010 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2011 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1D tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1B.5.6 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 1B.5.6.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1D (Hotelfachschule) Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lauten die Pflichtgegenstände Informations- und Officemanagement sowie Angewandte Informatik:

„2.2. Informations- und Officemanagement Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

1. Klasse:

Grundlagen der Informationstechnologie:

Aufbau eines Computers, wesentliche Hardwarekomponenten;

grundlegende Funktionen eines Betriebssystems;

aktuelle Eingabemöglichkeiten.

Standardsoftware:

Textverarbeitungs- und Präsentationsprogramme;

Verknüpfung mit anderen Programmen, zB Serienbriefe (auch unter Verwendung von Datenbanken).

Textgestaltung:

Richtlinien (Normen) der Texterstellung;

Formulierung und Gestaltung inner- und außerbetrieblicher Schriftstücke;

Erstellen und Gestalten umfassender Dokumente.

2. Klasse:

Standardsoftware:

Tabellenkalkulations- und Publishing-Programm;

Erstellen von Druckdateien.

Internet:

Nutzung des World Wide Web; E-Mail;

Formale und inhaltliche Richtlinien der elektronischen Kommunikation.

Persönliches Informationsmanagement:

Adress-, Aufgabe- und Terminverwaltung;

Formale und inhaltliche Richtlinien der elektronischen Kommunikation.

Schularbeiten:

Ziffer eins und 2. Klasse: je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.

2.3. Angewandte Informatik Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

3. Klasse:

Informationsanalyse:

Informationsrecherche und Informationsprüfung;

Analyse und Verdichtung von Informationen;

Datenschutz und Urheberrecht;

Datensicherheit und Datensicherung.

Standardsoftware:

Tabellenkalkulation-, Datenbank- und Bildbearbeitungsprogramme.

Datenaustausch:

Statischer Datenaustausch;

Dateiformate.

Web Publishing:

Erstellen von statischen Online-Inhalten;

Benutzerführung und Screendesigns;

Verwendung eines touristischen Online Content Management Systems.

Netzwerke:

Grundlagen.

Schularbeiten:

Ziffer 3 Klasse: zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage 1B.5.6 unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Schmied