322. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und des § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins und des Paragraph 70, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:
Die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 275/2008, wird wie folgt geändert:Die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 6. Abschnitt nach § 29 ein § 30 mit der Überschrift „Bestimmungen für betriebseigene Hilfskräfte“ eingefügt. Die bisherigen §§ 30, 31, 32 und 33 werden zu §§ 31, 32, 33 und 34.Im Inhaltsverzeichnis wird im 6. Abschnitt nach Paragraph 29, ein Paragraph 30, mit der Überschrift „Bestimmungen für betriebseigene Hilfskräfte“ eingefügt. Die bisherigen Paragraphen 30, 31, 32 und 33 werden zu Paragraphen 31, 32, 33 und 34,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Anlage 5 eine Anlage 6 mit der Überschrift „Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Titel der Verordnung und in § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.Im Titel der Verordnung und in Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 wird das Z 1 beendende Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:In Paragraph eins, wird das Ziffer eins, beendende Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG,“betriebseigene Hilfskräfte gemäß Paragraph 24, Absatz 6, LMSVG,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG (Aufsichtsorgan):für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG (Aufsichtsorgan):
eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer
einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt,
einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
höheren Lehranstalt für Tourismus oder
höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, oder
ein Kolleg-Abschluss an einer der unter lit. a genannten Lehranstalten, oderein Kolleg-Abschluss an einer der unter Litera a, genannten Lehranstalten, oder
eine Reifeprüfung an einer höheren Schule in Verbindung mit einem einschlägigen Lehrabschluss (Lehrabschlussprüfung) mit Praxiskenntnissen, oder
der Abschluss eines Studiums an einer Universität, beispielsweise in den Studienrichtungen Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Agrarwissenschaften oder Ernährungswissenschaften, oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule, oder
ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin im Fall der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
Ein zumindest provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit
hat für die theoretische Ausbildung und
kann für die praktische Ausbildung
auf Vorschlag des Ausbildungsrates detaillierte Lehrpläne erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In den §§ 9 Z 4, 15 Abs. 1 und 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.In den Paragraphen 9, Ziffer 4, 15, Absatz eins und 29 Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 1 haben auszubildenden Personen gemäß § 6 durch einen schriftlichen Test nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Der Test darf zweimal wiederholt werden. Die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß dem 4. Abschnitt entfällt.“Abweichend von Absatz eins, haben auszubildenden Personen gemäß Paragraph 6, durch einen schriftlichen Test nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Der Test darf zweimal wiederholt werden. Die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß dem 4. Abschnitt entfällt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die auszubildenden Personen, ausgenommen jene gemäß § 6, haben durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden. Der kommissionellen Abschlussprüfung für amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gleichgestellt ist die Physikatsprüfung gemäß der tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949.“Die auszubildenden Personen, ausgenommen jene gemäß Paragraph 6,, haben durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden. Der kommissionellen Abschlussprüfung für amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG gleichgestellt ist die Physikatsprüfung gemäß der tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949,.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im 6. Abschnitt wird nach § 29 folgender § 30 samt Überschrift angefügt:Im 6. Abschnitt wird nach Paragraph 29, folgender Paragraph 30, samt Überschrift angefügt:
„Ausbildung betriebseigener Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungserfordernisse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Geflügel- und Kaninchenuntersuchung sind im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 6 festgelegt.Die Ausbildungserfordernisse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Paragraph 24, Absatz 6, LMSVG zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Geflügel- und Kaninchenuntersuchung sind im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 6 festgelegt.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe eines Bedarfs Kurse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Abs. 1 anzubieten. Die Kurse sind unter Leitung eines bestellten amtlichen Tierarztes durchzuführen und die Kosten von jenen Betrieben, die Teilnehmer entsenden, zu tragen.Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe eines Bedarfs Kurse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Absatz eins, anzubieten. Die Kurse sind unter Leitung eines bestellten amtlichen Tierarztes durchzuführen und die Kosten von jenen Betrieben, die Teilnehmer entsenden, zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung über die praktische und theoretische Ausbildung hat im Anschluss an den Kurs mündlich vom Kursleiter und zwei weiteren vortragenden Personen zu erfolgen. Über den erfolgreichen Abschluss ist eine Bestätigung auszustellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen §§ 30, 31, 32 und 33 werden zu §§ 31, 32, 33 und 34.Die bisherigen Paragraphen 30, 31, 32 und 33 werden zu Paragraphen 31, 32, 33 und 34,
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1, Praktische Ausbildung, und in Anlage 5, Praktische Ausbildung, wird der Ausdruck „BMGFJ“ durch den Ausdruck „BMG“ ersetzt
13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage 2 wird die Wortfolge „Ausbildungsdauer insgesamt: 256 UE“ durch die Wortfolge „Ausbildungsdauer insgesamt: 274 UE“ sowie die Wortfolge „Ausbildungsdauer: 56 UE“ durch die Wortfolge „Ausbildungsdauer 74 UE“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Anlage 3.A, Theoretische Ausbildung, lautet wie folgt:
„Ausbildungsdauer: 500 UE
- Allgemein
Rechtsvorschriften
- Ausbildungsinhalte für die Kontrolle von Haltungsbetrieben:
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport
2. Produktionsorganisation
3. Produktionshygiene
4. Amtliche Kontrolle
- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:
1. Produktionsorganisation
2. Produktionshygiene
3. Tierschutz
4. Anatomie, Physiologie, Pathologie
5. Amtliche Kontrolle“
15.Novellierungsanordnung 15, Anlage 3.B, Theoretische Ausbildung, lautet wie folgt:
„Ausbildungsdauer: 16 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Naturgeschichte der Trichinen und anderer in der Muskulatur auffindbarer Parasitenstadien; Übertragungswege und pathologische Erscheinungsbilder
2. Untersuchungsmethoden und Differenzialdiagnosen
3. Grundzüge der Anatomie der betroffenen Tierarten
4. Rechtsvorschriften für die Trichinenuntersuchung“
16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage 4, Theoretische Ausbildung, lauten die Z 1 und 5 wie folgt:In Anlage 4, Theoretische Ausbildung, lauten die Ziffer eins und 5 wie folgt:
„1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften sowie Grundzüge des Gemeinschaftsrechts“
„5. Wasserversorgungsanlagen: Hygienisch-technische Grundlagen“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:
„Anlage 6
Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung
Ausbildungsdauer insgesamt: 20 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 8 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Beurteilung von Tierhaltungen
2. Übungen von Schlachttier- und Fleischkontrollen sowie von Probenentnahmen
3. Hygienisches Verhalten
Theoretische Ausbildung
, Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 12 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Rechtsvorschriften
2. Wirtschaftliche Bedeutung der Geflügel- und Kaninchenfleischproduktion
3. Tierproduktion und Tiertransport
4. Technischer Schlachtablauf und Hygieneregeln
5. Schlachttier- und Fleischuntersuchung
6. Hygienekontrollen“
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