BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 1. Oktober 2009

Teil römisch zwei

320. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung - Holz

320. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung - Holz geändert wird

Auf Grund des Paragraph 40, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung - Holz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen 3 und 4 jeweils samt Überschrift lauten:

„Abgrenzung des Befallsgebietes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Abgrenzung des Befallsgebietes für den Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist durch die für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Abgrenzung ist anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings und unter Berücksichtigung anderer Faktoren, wie etwa des Befallsgrades, des Ausbreitungspotenzials und der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Betriebe, die anfällige Laubgehölze aus dem abgegrenzten Befallsgebiet gemäß Paragraph 3, verbringen, haben beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu stellen.
  2. Absatz 2,Betriebe gemäß Absatz eins, sind vom Landeshauptmann zur Verwendung eines Pflanzenpasses zu autorisieren, wenn durch eine amtliche Untersuchung sichergestellt ist, dass der Betrieb nachweislich frei von dem Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist.
  3. Absatz 3,Amtliche Untersuchungen sind regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 3 erhält die Paragraphenbezeichnungen „5“ und es wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Pflanzenschutzverordnung - Holz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.“

Berlakovich