Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 1. Oktober 2009 |
Teil römisch zwei |
318. Verordnung: | Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen |
| [CELEX-Nr.: 32009L0035] |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,, wird verordnet:
Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang römisch eins der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Amtsblatt Nummer L 237 vom 10.9.1994, Seite 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, Amtsblatt Nummer L 226 vom 22.9.1995, Seite 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/35/EG, Amtsblatt Nummer L 109 vom 30.4.2009, Seite 10, umgesetzt.
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