BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 1. Oktober 2009

Teil römisch zwei

318. Verordnung:

Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

[CELEX-Nr.: 32009L0035]

318. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang römisch eins der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Amtsblatt Nummer L 237 vom 10.9.1994, Seite 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, Amtsblatt Nummer L 226 vom 22.9.1995, Seite 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.

Paragraph 2,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/35/EG, Amtsblatt Nummer L 109 vom 30.4.2009, Seite 10, umgesetzt.

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