BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. September 2009

Teil römisch zwei

317. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)

317. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 20, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 13, „Kontrolle und Evaluierung“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift „§ 31 Umsatzsteuer“ die Überschrift „§ 31a Personalkosten und Reisekosten“ und nach der Überschrift „§ 34 Geförderte Anschaffungen“ die Überschrift „§ 34a Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach „Förderung“ die Wortfolge „im Sinne dieser Verordnung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Allgemeines

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Förderung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf Paragraphen 37, 40, 42 bis 45 BHG sowie auf das Bundesfinanzrahmengesetz gesichert erscheint und
    2. Ziffer 2
      der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, BHG in Einklang steht.
  2. Absatz 2,Das anweisende Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Förderung berücksichtigt wird.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Kontrolle und Evaluierung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die anweisenden Organe haben nach Abschluss der geförderten Leistung
    1. Litera a
      eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und
    2. Litera b
      soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, eine Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.
  2. Absatz 2,Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (Paragraph 26,) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,Nach Abschluss von Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) hat
    1. Litera a
      jedenfalls insgesamt eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und
    2. Litera b
      eine Evaluierung zu erfolgen, ob der mit der Förderungsmaßnahme angestrebte Erfolg erreicht wurde.

Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Förderungsmaßnahmen auch in angemessenen Zeitabständen insgesamt einer Kontrolle und Zwischenevaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Zur Gewährleistung einer Evaluierung gemäß Paragraph 13, sind geeignete Indikatoren festzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 99“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, berücksichtigt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, und 11 erhalten die Bezeichnung Ziffer 12, und 13. Die neuen Ziffer 10, und 11 lauten:

  1. Ziffer 10
    das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, BEinstG nicht berücksichtigt wird,
  2. Ziffer 11
    dem Förderungswerber obliegende Publizitätsmaßnahmen gemäß Paragraph 34 a, nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungsmitteln),“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wortfolge „Z 1 bis 3, 6, 8, 9 und 11“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 3, 6, 8 bis 11 und 13“ sowie die Wortfolge „Z 4, 5, 7 und 10“ durch die Wortfolge „Z 4, 5, 7 und 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „der EAGFL-Garantien“ durch „des EGFL“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:

„Personalkosten und Reisekosten

Paragraph 31 a,

Personalkosten und Reisekosten dürfen bei einer Gesamtförderung jedenfalls, bei einer Einzelförderung dann, wenn die Gesamtausgaben für die Leistung überwiegend aus Bundesmitteln getragen werden, nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wortfolge „zum jeweils fälligen und bezahlten Leasingentgelt“ durch die Wortfolge „zum jeweils fälligen Leasingentgelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, samt Überschrift eingefügt:

„Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Die anweisenden Organe haben bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die konkreten Informations- und Publizitätsverpflichtungen in den Förderungs- und Abwicklungsverträgen vorzusehen.
  2. Absatz 2,Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass insbesondere der Name des Förderungsempfängers, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 38, Ziffer 6, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    eine Evaluierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, und 2 durchführen und den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen und an der Evaluierung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Litera b, mitwirken,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 39, lautet der Klammerausdruck im 1. Satz „(Paragraphen 14, Absatz 4 und 43 f, f BHG)“. Der Klammerausdruck im 2. Satz lautet „(Paragraph 2, Absatz eins, BHG)“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 42, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „insbesondere das Beihilfenrecht der EU“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 42, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Paragraph 44, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 15,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, bis 13, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34 a, samt Überschrift, Paragraph 38, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 39,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz 5 und 6 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 9, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die auf Grundlage der „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004, erlassenen Sonderrichtlinien sind – soweit sie in Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Verordnung stehen – bis spätestens 30. September 2010 an die ARR 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2009, anzupassen.
  2. Absatz 6,Für Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht wurden, gelten die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,.“

Novellierungsanordnung 22, Der Anhang lautet:

„Gliederung/Inhalt von Sonderrichtlinien

Muster

römisch eins. Präambel

Ausgangslage und Motive des Förderungsgebers

römisch zwei. Rechtsgrundlagen

Nationale Rechtsgrundlagen; EU-rechtliche Rechtsgrundlagen

römisch drei. Ziele

Strategische und operative Ziele; Indikatoren; Evaluierung

römisch vier. Förderungsgegenstand, Förderungswerber, Förderungsart und –höhe

Beschreibung der förderbaren Leistung und der Förderungswerber; Anführung der Förderungsart gemäß Paragraph eins,; allenfalls auch deren Kombination; Förderungshöhe mit allfälligen Maximal- bzw. Minimalbeträgen

römisch fünf. Förderungsvoraussetzungen

Befähigung, zumutbare Eigenleistung, Gesamtfinanzierung

römisch sechs. Förderbare Kosten

Katalog der förderbaren und nicht förderbaren Kosten

römisch sieben. Verfahren

Allfällige Abwicklungsstelle; Ansuchen, Prüfung der Voraussetzungen, Entscheidung und Gewährung; Förderungsanbot/Förderungsvertrag; Inhalt des Förderungsvertrages (insbesondere Teilzahlungen, Abrechung, Prüfungen, Evaluierungen, Melde- und Berichtspflichten des Förderungsnehmers, Rückforderungsgründe, Auskunftspflichten, Datenschutz, Verzinsung, Gerichtsstand)

römisch acht. Geltungsdauer, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Befristung“

Pröll