314. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2009)
Aufgrund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6, und 24 des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2007,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffer 3 Punkt eins, 4 Punkt eins Punkt eins, 4 Punkt 2 Punkt eins, 5 Punkt eins und 5 Punkt 2 zu dieser Verordnung angegeben ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unter Aerosolpackungen versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
(2)Absatz 2,Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung, als Druckgaspackungen bezeichnet.Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung, als Druckgaspackungen bezeichnet.
(3)Absatz 3,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.
Besondere Sicherheitsanforderungen
§ 4.Paragraph 4,
Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen des § 7 sowie der Anlage entsprechen. Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 7, sowie der Anlage entsprechen.
Inverkehrbringen
§ 5.Paragraph 5,
Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, versehen sind,
sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind undsie mit den gemäß Paragraph 7, erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, von der Behörde gemäß Paragraph 8, nicht festgestellt worden ist.
§ 6.Paragraph 6,
Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.
Kennzeichnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:
Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),
kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
die in der Anlage Z 2.2 und 2.3 angeführten Angaben,die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2 und 2 Punkt 3 angeführten Angaben,
das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.
(2)Absatz 2,Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile“.Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Ziffer eins Punkt 8, der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Ziffer eins Punkt 9, der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile“.
(3)Absatz 3,Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.
Sicherheitsmängel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird von der Behörde festgestellt, dass die EG-Kennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.Wird von der Behörde festgestellt, dass die EG-Kennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
(2)Absatz 2,Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.
Andere Rechtsvorschriften
§ 9.Paragraph 9,
Folgende Rechtsvorschriften einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen bleiben jedenfalls in der jeweils geltenden Fassung unberührt:
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000 S. 1,Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, über Stoffe die zum Abbau der Ozonschicht führen, Amtsblatt Nummer L 244 vom 29.9.2000 Seite 1,
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 16.6.2006 S. 1,Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 161 vom 16.6.2006 Seite 1,
Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), BGBl. II Nr. 447/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2007,Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2007,,
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1-851,Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, Amtsblatt Nummer L 396 vom 30.12.2006 Seite 1-851,
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 von 31.12.2008,Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, ABl. Nr. L 353 von 31.12.2008,
Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993,Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,,
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973,Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,,
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006.Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 10.Paragraph 10,
Durch diese Verordnung wird die Richtline 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 2008/47/EG, ABl. Nr. L 96 vom 9.4.2008, S. 15, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtline 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, Amtsblatt Nummer L 147 vom 9.6.1975, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 2008/47/EG, Amtsblatt Nummer L 96 vom 9.4.2008, Seite 15, umgesetzt.
Übergangsbestimmung
§ 11.Paragraph 11,
Bis zum Ablauf des 28. April 2010 dürfen Aerosolpackungen gemäß den Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, erstmalig in Verkehr gebracht werden. Bis zum Ablauf des 28. April 2010 dürfen Aerosolpackungen gemäß den Bestimmungen der Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,, erstmalig in Verkehr gebracht werden.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, unbeschadet des § 11, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,, unbeschadet des Paragraph 11,, außer Kraft.
Mitterlehner