307. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-PV)
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2009 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, wird verordnet:
Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert:Die Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 wird folgende Z 15 angefügt:Paragraph 4, wird folgende Ziffer 15, angefügt:
Fahren in Straßentunneln“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen“ durch die Wortfolge „auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen“ durch die Wortfolge „auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) besitzt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „7,20 Euro“ ersetzt durch den Betrag „8,20 Euro“.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag „7,20 Euro“ ersetzt durch den Betrag „8,20 Euro“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „F und G“ ersetzt durch die Wortfolge „und F“.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „F und G“ ersetzt durch die Wortfolge „und F“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 15, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 0,80 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde gesammelt zweimal jährlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.“Von der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Prüfungsgebühr gebühren 0,80 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde gesammelt zweimal jährlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.“„Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 4, reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 18 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 307 aus 2009, treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.“
Bures