BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 24. September 2009

Teil römisch zwei

307. Verordnung:

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (7. Novelle zur FSG-PV)

307. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (7. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, wird folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Fahren in Straßentunneln“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen“ durch die Wortfolge „auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) besitzt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag „7,20 Euro“ ersetzt durch den Betrag „8,20 Euro“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „F und G“ ersetzt durch die Wortfolge „und F“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Von der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Prüfungsgebühr gebühren 0,80 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde gesammelt zweimal jährlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 4, reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 15, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 307 aus 2009, treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.“

Bures