Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 24. September 2009 |
Teil römisch zwei |
306: Verordnung: | Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009 |
Auf Grund der Paragraphen eins und 11 Absatz 2, des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,, wird verordnet:
Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1 000 Euro je Ware festgelegt.
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 500 000 Euro pro Jahr festgesetzt.
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 10 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.
Mitterlehner