BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 24. September 2009

Teil römisch zwei

306: Verordnung:

Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009

306. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009)

Auf Grund der Paragraphen eins und 11 Absatz 2, des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1 000 Euro je Ware festgelegt.

Paragraph 2,

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 500 000 Euro pro Jahr festgesetzt.

Paragraph 3,

Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 10 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2006,, außer Kraft.

Mitterlehner