Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 18. September 2009 |
Teil II |
302. Verordnung: | Änderung der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) |
| [CELEX-Nr.: 32002L0044] |
Aufgrund Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,, wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird im zweiten Satz das Zitat „§§ 6 bis 9“ ersetzt durch „§ 8 Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 3 “,
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, wird vor „αm,B = 0,25“ und vor „αm = 0,3“ jeweils das Wort „mindestens“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 5, entfallen die Worte „erster Satz“.
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Novellierungsanordnung 7, In Anhang B wird nach der Überschrift „Ganzkörper-Vibrationen:“ der Text bis zur Formel durch den folgenden Text ersetzt:
„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf den Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes a w,8h ; dieser wird ausgedrückt als Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der bewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen 1,4.a wx , 1,4.a wy , a wz , gemäß Abschnitt 5, 6 und 7 sowie Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2005 mit der Maßgabe, dass für sitzende oder stehende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist:“
Hundstorfer