BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Jänner 2009

Teil römisch zwei

30. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

30. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
    2. Ziffer 2
      Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
    die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, römisch eins, J, den Gruppen 70.2 und 81.2 sowie den Abteilungen 69, 71, 73, 74, 78 bis 80 und 82 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Von der Tätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, der GewO 1994 ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gemäß Abteilung 50 bis 52 der ÖNACE 2003“ durch die Wortfolge „gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Folgende Merkmale sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Gesamtzahl der Beschäftigten
      1. Litera a
        Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,
      2. Litera b
        Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;
    3. Ziffer 3
      Gesamtumsatz.
  2. Absatz 2,Bei den monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Bei den vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird in Ziffer eins, nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale)“ die Wortfolge „und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten)“ eingefügt, in Ziffer 2, die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, (Gesamtzahl der Beschäftigten)“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten)“ ersetzt und in Ziffer 3, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
    1. Ziffer eins
      bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
    2. Ziffer 2
      bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats
    der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 17. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich innerhalb von zwei Wochen nach den im Paragraph 8, Absatz eins, festgelegten Terminen zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Daten über den Gesamtumsatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) sind gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nominell und real in arbeitstägig sowie saisonal unbereinigter und bereinigter Form sowie gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nominell und in arbeitstägig bereinigter Form zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10 a, erhält Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Absatz 5, wird eingefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich für die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 rückwirkend bis 2000 zu veröffentlichen; für alle anderen in Paragraph 2, aufgezählten Tätigkeiten rückwirkend bis 2003.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 12, 13 und 14 samt Überschriften ersetzt:

„Inkrafttreten

Paragraph 12,

Die Paragraphen 2 und 3 Ziffer eins,, Paragraphen 4 und 5 Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 9 und 10 a Absatz eins, 3 und 5 sowie Paragraphen 13 und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

Die Paragraphen 2, 4, 6, 8, 9 und 10 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2005, finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Dezember 2008 und des 4. Kalenderquartals 2008 Anwendung.

Verweisungen

Paragraph 14,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, Amtsblatt Nummer L 162 vom 05.06.1998 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. L 180 vom 18.07.2003 S. 1;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.03.1993 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
  4. Ziffer 4
    Körperschaftsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2008,;
  5. Ziffer 5
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,;
  6. Ziffer 6
    Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,.“

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