3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund der §§ 91 Abs. 4 und 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 91, Absatz 4 und 92 Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, wird verordnet:
Die Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2004, wird wie folgt geändert:Die Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004, BGBl. römisch zwei Nr. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages zu erfolgen.“(1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist nur auf ordentliche Studierende anzuwenden.“(3) Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 ist nur auf ordentliche Studierende anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 2 a, bis 2c samt Überschriften eingefügt:
„Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
„Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln, wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind:
für Diplomstudien unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 3 Z 1 bis 4 UniStEV 2004; bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums ist die höhere Semesterzahl maßgeblich;für Diplomstudien unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4 UniStEV 2004; bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums ist die höhere Semesterzahl maßgeblich;
für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;
für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen.
(3)Absatz 3,Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.Die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.
(5)Absatz 5,Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 abgelegt wurde.Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 abgelegt wurde.
Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Hat die oder der Studierende während der Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) den Präsenz- oder Zivildienst absolviert, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, oder liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende nach der Vorschreibung des Studienbeitrages einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Hat die oder der Studierende während der Studienzeit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) den Präsenz- oder Zivildienst absolviert, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, oder liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende nach der Vorschreibung des Studienbeitrages einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2)Absatz 2,Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes sind zu berücksichtigen, wenn mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages ist innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung zulässig.
(4)Absatz 4,Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:Für den Nachweis der Gründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
Geburtsurkunde des Kindes,
Meldezettel der oder des Studierenden,
Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.Die Behinderung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.Die Erlasstatbestände gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
(6)Absatz 6,Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 6, des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
(7)Absatz 7,Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Studien an mehreren Universitäten
§ 2c.Paragraph 2 c,
Besteht eine Zulassung zu mehreren ordentlichen Studien an einer oder an mehreren Universitäten, so ist der Studienbeitrag zu entrichten, sobald in einem Studium eine Beitragspflicht entsteht.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „726,72 €“ durch den Betrag „363,36 €“ ersetzt und der Halbsatz „ , sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte“ entfällt; § 3 Abs. 2 entfällt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Betrag „726,72 €“ durch den Betrag „363,36 €“ ersetzt und der Halbsatz „ , sofern die Zulassung zum Studium nicht auf Grund eines in Österreich erworbenen österreichischen Reifezeugnisses erfolgte“ entfällt; Paragraph 3, Absatz 2, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Der Lesezugriff gilt ebenfalls für das Mitgliederverzeichnis der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die Wortfolge „wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind“ in § 2a Abs. 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2009, ist nach Maßgabe der Schaffung der technischen Voraussetzungen erstmals für das Wintersemester 2009/2010 anzuwenden.“(4) Die Wortfolge „wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind“ in Paragraph 2 a, Absatz 2,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2009,, ist nach Maßgabe der Schaffung der technischen Voraussetzungen erstmals für das Wintersemester 2009 aus 2010, anzuwenden.“
Hahn