297. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, und des § 90 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 7, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, und des Paragraph 90, Absatz 2, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird verordnet:
Die FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO, BGBl. II Nr. 340/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 270/2007, wird wie folgt geändert:Die FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 und 3 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Absatz 2 und 3 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
(2)Absatz 2,Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß § 6 Abs. 3 der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, BGBl. II Nr. 217/2007, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist und als Gegenpartei gemäß § 5 WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1 und 3. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 5, BWG) und die nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 13, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber ein Kunde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Wertpapier-Meldeverordnung 2007 – WPMV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2007,, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, ist und als Gegenpartei gemäß Paragraph 5, WPMV 2007 in Verbindung mit Anhang römisch eins Tabelle 1 Ziffer 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Absatz eins und 3, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH.Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BörseG abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH.
(4)Absatz 4,Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.“Eine kumulative Anwendung der Absatz 2, und 3 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzungen beider vorgenannter Absätze erfüllt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind.“ Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 3 zu gewichten sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 12 samt Überschrift und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.“Paragraph 12, samt Überschrift und Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.“
Ettl Pribil