296. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Verordnung betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs. 10, der §§ 9 und 11, des § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 9 und Abs. 2 Z 7, des § 17 Abs. 1, sowie der §§ 22, 25, 35, 36, 37 Abs. 3 und 38 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 10,, der Paragraphen 9 und 11, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 9 und Absatz 2, Ziffer 7,, des Paragraph 17, Absatz eins,, sowie der Paragraphen 22, 25, 35, 36, 37, Absatz 3 und 38 des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,, wird nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel der Verordnung lautet: „Wasserstraßen-Verkehrsordnung“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1.10 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Sportfahrzeuge)“ gestrichen.In Paragraph eins Punkt 10, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Sportfahrzeuge)“ gestrichen.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11.01 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 11 Punkt 01, Ziffer eins, Litera b, lautet:
„Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11.15 Z 2 wird der Ausdruck „Anhang 8“ durch den Ausdruck „Anhang 15“ ersetzt.In Paragraph 11 Punkt 15, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Anhang 8“ durch den Ausdruck „Anhang 15“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14.04 Z 7, § 16.04 Z 6 und 7 sowie § 16.06 werden jeweils die Ausdrücke „Sportfahrzeuge“ bzw. „Sportfahrzeugen“ durch die Wortfolge „mit einer Länge von weniger als 20 m“ ergänzt.In Paragraph 14 Punkt 04, Ziffer 7,, Paragraph 16 Punkt 04, Ziffer 6 und 7 sowie Paragraph 16 Punkt 06, werden jeweils die Ausdrücke „Sportfahrzeuge“ bzw. „Sportfahrzeugen“ durch die Wortfolge „mit einer Länge von weniger als 20 m“ ergänzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16.04 Z 6 wird die Wortfolge „in der stromaufwärtigen Hälfte der Schleusenkammer festmachen“ durch die Wortfolge „innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen“ ersetzt.In Paragraph 16 Punkt 04, Ziffer 6, wird die Wortfolge „in der stromaufwärtigen Hälfte der Schleusenkammer festmachen“ durch die Wortfolge „innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11.02 Z 6 lit. b und § 17.06 wird jeweils der Ausdruck „Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht“ durch den Ausdruck „Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.In Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer 6, Litera b und Paragraph 17 Punkt 06, wird jeweils der Ausdruck „Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht“ durch den Ausdruck „Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 14.04 Z 6 und § 20.02 Z 6 entfallen.Paragraph 14 Punkt 04, Ziffer 6 und Paragraph 20 Punkt 02, Ziffer 6, entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 50.03 wird folgender § 50.04 eingefügt:Nach Paragraph 50 Punkt 03, wird folgender Paragraph 50 Punkt 04, eingefügt:
„§ 50.04 Verkehrsregelung auf Treppelwegen
Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.02 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.02 Z 3 vom Verbot des § 50.02 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, dieDie Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer eins, Litera a, b und e sowie für die gemäß Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 3, vom Verbot des Paragraph 50 Punkt 02, Ziffer 2, ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oderfür die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß Paragraph 11 Punkt 13, bewilligten Veranstaltungen oder
für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß lit. a oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.in Anspruch genommen werden, durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes vorübergehend verboten werden. Ausgenommen davon ist die Benützung der Treppelwege für die Zwecke gemäß Litera a, oder b. Eine solche Anordnung ist auf das zeitlich und örtlich unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und nach Wegfall des Grundes für die Anordnung unverzüglich wieder aufzuheben.
Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Ziffer eins, Litera a, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß § 38 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.“Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß Paragraph 38, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Ziffer eins, Litera b, durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.“
Bures