BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 10. September 2009

Teil II

291. Verordnung:

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009

[CELEX-Nr.: 32008L0071]

291. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 2 und 5, 2c, 7, 8, 8a und 8b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt

Veterinärinformationssystem (VIS)

Paragraph 3,

Elektronisches Veterinärregister

Paragraph 4,

Registrierungspflichten für Tierhalter

Paragraph 5,

Jährliche VIS- Erhebungen

Paragraph 6,

VIS-Meldepflichten

3. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

Paragraph 7,

Allgemeines zur Schweinekennzeichnung

Paragraph 8,

Ersatz der Ohrmarke

Paragraph 9,

Tätowierstempel

Paragraph 10,

Verbringung von Schweinen

Paragraph 11,

Einfuhr von Schweinen

4. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

Paragraph 12,

Allgemeines

Paragraph 13,

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken

Paragraph 14,

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen

Paragraph 15,

Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Paragraph 16,

Ersatz der Kennzeichnung

Paragraph 17,

Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

Paragraph 18,

Einfuhr von Schafen und Ziegen

5. Abschnitt

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 19,

Bestandsregister

Paragraph 20,

Aufzeichnungen

6. Abschnitt

Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen

Paragraph 21,

Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern

Paragraph 22,

Amtliche Ohrmarken für Schweine

Paragraph 23,

Ersatzohrmarken für Schweine

Paragraph 24,

Importohrmarken für Schweine

Paragraph 25,

Amtliche Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen

Paragraph 26,

Allgemeines zu elektronischen Kennzeichen für Tiere

Paragraph 27,

Amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen

Paragraph 28,

Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

Paragraph 29,

Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken für Schweine

Paragraph 30,Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern

für Schafe und Ziegen

7. Abschnitt

Identifizierung von Equiden

Paragraph 31,

Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten

Paragraph 32,

Duplikat des Identifizierungsdokuments

Paragraph 33,

Kennzeichnung von Equiden

Paragraph 34,

Datenbanken der ausstellenden Stellen und zentrale Datenbank

Paragraph 35,

Kontaktstelle

8. Abschnitt

Kennzeichnung von Kamelen

Paragraph 36,

Kennzeichnung von Kamelen

9. Abschnitt

Behördliche Kontrollen

Paragraph 37,

Behördliche Kontrollen

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 38,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 39,

Inkrafttreten

Paragraph 40,

Außerkrafttreten

Paragraph 41,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 42,

Umsetzungshinweis

Anhang

Anhang 1: Ohrmarken- und Tätowierstempelmuster zur Schweinekennzeichnung

Anhang 2: Daten zur Tierhaltung

Anhang 3: Technische Normen für Transponder

1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt
    1. Ziffer eins
      für die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,
    2. Ziffer 2
      für die Registrierung von Imkern,
    3. Ziffer 3
      für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3),
    4. Ziffer 4
      für die Kennzeichnung von Kamelen sowie
    5. Ziffer 5
      für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.
  2. Absatz 2Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Tiere dürfen nicht von Personen gehalten werden, die einen Betrieb haben, in dem Klauentiere gehalten werden oder die mit solchen Personen in Hausgemeinschaft leben und
    2. Ziffer 2
      die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren, die nicht als Heimtiere im Sinne dieser Verordnung gehalten werden und
    3. Ziffer 3
      die Tiere sind nicht für die Schlachtung bestimmt und
    4. Ziffer 4
      die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten oder anderen Veranstaltungen, bei denen Tiere aus verschiedenen Herkünften zusammentreffen, teil.
  3. Absatz 3Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  201 aus 2008, geregelt.
  4. Absatz 4Die Registrierung von Aquakulturbetrieben wird durch die Aquakultur-Seuchenverordnung geregelt.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang römisch eins Kap. römisch fünf Ziffer eins Punkt 5, oder 1.7 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;
    2. Ziffer 2
      Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
    3. Ziffer 3
      Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TSG herangezogene Dienstleister;
    4. Ziffer 4
      Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken; jedenfalls fallen darunter landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;
    5. Ziffer 5
      Drittstaaten: Staaten, die nicht in Ziffer 14, genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;
    7. Ziffer 7
      Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);
    8. Ziffer 8
      Farmwild:
      1. Litera a
        Wiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
      2. Litera b
        Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Ziffer 22, erfasst sind – , die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
    9. Ziffer 9
      Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung  2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2007,);
    10. Ziffer 10
      Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;
    11. Ziffer 11
      Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;
    12. Ziffer 12
      Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht Eigentum des Händlers ist;
    13. Ziffer 13
      Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
    14. Ziffer 14
      innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:
      1. Litera a
        Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
      2. Litera b
        Mitgliedstaaten und Norwegen (EWR);
      3. Litera c
        Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie
      4. Litera d
        Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2009, S. 89;
    15. Ziffer 15
      Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);
    16. Ziffer 16
      Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2007,) fallen;
    17. Ziffer 17
      Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 505 aus 1994,);
    18. Ziffer 18
      Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt römisch eins der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
    19. Ziffer 19
      Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
    20. Ziffer 20
      Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
    21. Ziffer 21
      Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;
    22. Ziffer 22
      Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
    23. Ziffer 23
      Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;
    24. Ziffer 24
      Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;
    25. Ziffer 25
      Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Ziffer 4, oder eine Haltung gem. Ziffer 10, verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
    26. Ziffer 26
      Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;
    27. Ziffer 27
      Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt
Veterinärinformationssystem (VIS)

Elektronisches Veterinärregister

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas elektronische Veterinärregister gemäß Paragraph 8, TSG im Hinblick auf das Tierseuchenrecht stellt das Veterinärinformationssystem (VIS) dar, das durch den Bundesminister für Gesundheit eingerichtet und geführt wird.
  2. Absatz 2Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Absatz eins, sind die Angaben, die nach den Paragraphen 8 und 8a TSG sowie der auf Grund des TSG erlassenen Verordnungen gemeldet werden, zu speichern. Diese Angaben umfassen jedenfalls die Inhalte der Meldungen gemäß Paragraph 4,, der jährlichen Erhebung gemäß Paragraph 5,, der Verbringungsmeldungen gemäß Paragraph 6, sowie die Veterinärdaten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, TSG.
  3. Absatz 3Die Angaben gemäß Absatz 2, müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Diese Angaben sind in der Datenbank zumindest bis zum Ablauf von drei Jahren bzw. bei Schaf- und Ziegenbetrieben von sieben aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat den Betreiber des VIS, sowie dessen Anschrift (Meldeadresse) durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Registrierungspflichten für Tierhalter

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG, jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung direkt beim Betreiber des VIS anzuzeigen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist ein Tierhalter, der Schafe oder Ziegen zur Schlachtung für den Eigenbedarf erwirbt und innerhalb von längstens acht Stunden ab der Übernahme schlachtet.
  2. Absatz 2Der Verantwortliche für Betriebe gemäß Absatz eins, hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz eins, anzeigepflichtigen Tierart dem Betreiber des VIS bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  3. Absatz 3Der Tierhalter von Equiden, Kamelen, Farmwild, Kaninchen und Geflügel im Sinne dieser Verordnung hat Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG jedenfalls Adresse, Rechtsform des Betriebs und persönliche Daten des Tierhalters einschließlich Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer und Kommunikationsdaten, soweit vorhanden, sowie die Daten zur Tierhaltung nach Anhang 1 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zur eindeutigen Identifikation des Tierhalters mitzuteilen, darf aber nicht im VIS gespeichert werden.
  4. Absatz 4Der Verantwortliche für Tierhaltungen gemäß Absatz 3, hat die Aufgabe der Haltung einer gemäß Absatz 3, anzeigepflichtigen Tierart der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen. Dieser Anzeigepflicht wird jedenfalls auch mit der Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 entsprochen.
  5. Absatz 5Meldepflichtige gemäß Absatz eins und 3 haben Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen entweder direkt beim Betreiber des VIS oder – soweit es Landwirte betrifft – mit dem dafür vorgesehenen INVEKOS-Bewirtschafterwechselformular bei den Landwirtschaftskammern (auch auf Bezirksebene) zu melden. Die Landwirtschaftskammern haben die Formulare beziehungsweise die Daten an den Betreiber des VIS beziehungsweise an die AMA weiter zu leiten.
  6. Absatz 6Die Anzeigepflicht nach Absatz 3, wird auch durch die Erstattung der Anzeigen nach Paragraph 6, der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, sowie nach Paragraph 25, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, erfüllt.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Meldungen gemäß Absatz 3,, 4 und 6 unverzüglich ins VIS einzutragen.

Jährliche VIS- Erhebungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Zuge von jährlichen VIS- Erhebungen haben Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen auf Anfrage des Betreibers des VIS Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG mitzuteilen. Hierfür hat der Betreiber des VIS diesen Tierhaltern das entsprechende Formular jährlich spätestens Mitte März zu übermitteln. Diese übermittelten Formulare sind von den Betriebsinhabern oder von dessen Beauftragten mit dem Stichtag 1. April vollständig und richtig ausgefüllt bis spätestens 15. April zurückzusenden.
  2. Absatz 2Alle Verantwortlichen für von dieser Verordnung erfasste Betriebe und Haltungen, die von der Agrarmarkt Austria (AMA) den „Mehrfachantrag Flächen“ zugesendet bekommen, müssen die Felder betreffend Tierhaltung ausfüllen. Die Meldepflicht gemäß Absatz eins, gilt als erfüllt, sofern die erfragten Angaben zu den Stamm- und Betriebsdaten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 2 TSG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist im Rahmen des „Mehrfachantrages Flächen“ im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA gemeldet werden. Die Daten dieser Betriebe und Haltungen sind von der AMA dem Betreiber des VIS zur Verfügung zu stellen. Jene Betriebe, die einen „Mehrfachantrag Flächen“ zugesandt bekommen, aber keinen Förderungsantrag stellen, müssen diese Daten ebenfalls innerhalb der im Rahmen des „Mehrfachantrag Flächen“ vorgesehenen Frist an den Betreiber des VIS - wahlweise im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer“ - übermitteln.
  3. Absatz 3Einzelheiten der Abwicklung der Zurverfügungstellung von Daten gemäß Absatz 2, durch die Landwirtschaftskammern sind durch vertragliche Vereinbarung zwischen diesen und dem Betreiber des VIS zu regeln.
  4. Absatz 4Absatz 2, ist mit Abschluss vertraglicher Vereinbarungen gemäß Absatz 3 und Einrichtung der diesbezüglichen Meldemöglichkeiten anwendbar. Der Betreiber des VIS hat gegebenenfalls dem Bundesministerium für Gesundheit den Abschluss einer derartigen Vereinbarung unverzüglich mitzuteilen. Die Meldemöglichkeiten nach Absatz 2, sind sodann in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bekannt zu machen. Vor diesem Zeitpunkt gilt ausschließlich Absatz eins,
  5. Absatz 5Jede natürliche oder juristische Person ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben, das eine diesbezügliche Aufforderung enthält, schriftlich zu beantworten.

VIS-Meldepflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Tierhalter von Schweinen, Schafen und Ziegen haben bei Verbringungen oder untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen folgende Angaben entweder mittelbar über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, oder unmittelbar online oder mittels dafür vorgesehener Formulare und Meldewege (Telefax oder im Postweg) dem Betreiber des VIS zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Registrierungsnummer des Meldebetriebes;
    2. Ziffer 2
      bei
      1. Litera a
        Verbringungen innerhalb Österreichs: die Registrierungsnummer des österreichischen unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes; wurde keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben.
      2. Litera b
        Verbringungen unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels: die Registrierungsnummer des unmittelbaren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes sowie Name und Adresse des Versenders beziehungsweise Empfängers;
      3. Litera c
        Verbringungen aus Drittstaaten: bei der Einfuhr sind der Nachname des Versenders sowie die Postleitzahl und der Ort des ausländischen Herkunftsbetriebes zu melden; ist eine Sammelstelle oder ein Aufenthaltsort der unmittelbare Herkunftsbetrieb aus einem Drittstaat, so genügen die Daten zu Postleitzahl und Ort;
    3. Ziffer 3
      bei Verbringungen das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum, bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen das Datum dieser Schlachtung;
    4. Ziffer 4
      bei Verbringungen die Anzahl der verbrachten Schweine, Schafe und Ziegen sowie bei untersuchungspflichtigen Schlachtungen die Anzahl der geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen;
    5. Ziffer 5
      das Meldeereignis (Abgang, Zugang, Zugang und Schlachtung, untersuchungspflichtige Schlachtung sowie Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung bei Schafen und Ziegen);
    6. Ziffer 6
      bei Transportfahrzeugen, bei denen ein österreichischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, die Registrierungsnummer desselben gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, TSG; wurde noch keine österreichische Registrierungsnummer vergeben, so sind Name und Adresse anzugeben. Im Falle der Meldung über eine Meldestelle gemäß Absatz 4, ist bei Eigentransporten die Angabe „Eigentransport“ zulässig;
    7. Ziffer 7
      bei Transportfahrzeugen, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist, den Zulassungsstaat, den Nachnamen, die Postleitzahl und den Betriebsort oder Wohnort des Zulassungsbesitzers des Transportfahrzeuges; können diese Daten des Transportfahrzeuges, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für den Transport vorliegt (dies gilt nicht für Transportfahrzeuge, bei denen ein ausländischer Transporteur Zulassungsbesitzer ist und die Tiere innerhalb von Österreich verbringt), nicht ermittelt werden, so hat der Tierhalter oder ein von ihm Beauftragter zu überprüfen, ob das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug mit den Angaben auf der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmt und hat die Angaben zur Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Ziffer 9, beziehungsweise zum Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Ziffer 10, zu melden; diese Ausnahmeregelung gilt nur, wenn die Angaben zum amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen mit der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel beziehungsweise dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) übereinstimmen; stimmen diese Angaben nicht überein, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;
    8. Ziffer 8
      bei Verbringungen aus oder nach Österreich den Bestimmungs- beziehungsweise Herkunftsstaat;
    9. Ziffer 9
      bei unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachten Schweinen, Schafen oder Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel sowie deren Ausstellungsort;
    10. Ziffer 10
      bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen, Schafen und Ziegen zusätzlich die fortlaufende Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) sowie dessen Ausstellungsort.
    Im Falle einer Verbringung über eine meldepflichtige Sammelstelle ist diese als Bestimmungsbetrieb anzugeben, und im Falle der Verbringung von einer meldepflichtigen Sammelstelle ist diese als Herkunftsbetrieb anzugeben. Bei direkter Meldung an den Betreiber des VIS muss die Meldung sowohl vom unmittelbaren Herkunfts- als auch Bestimmungsbetrieb getätigt werden. Bei Meldung durch eine Meldestelle gemäß Absatz 4, entfallen die Meldungen des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes an den Betreiber des VIS.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Sammelstellen, sofern die Tiere nicht in das Eigentum und in den Besitz dieser Betriebe übergegangen sind, sowie Transporteure, sofern diese nicht nach Absatz 4, als Meldestelle kundgemacht wurden, des weiteren Tierhalter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz und Verbringungen zwischen Betrieben desselben Tierhalters innerhalb einer Gemeinde sowie der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz eins, hat bei Online- oder Telefaxmeldungen spätestens am siebenten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis zu erfolgen. Bei Meldungen mit der Post hat die Meldung spätestens am vierten Kalendertag nach dem zu meldenden Ereignis bei der Post einzulangen; maßgeblich ist hierbei das Datum des Poststempels.
  4. Absatz 4Meldungen gemäß Absatz eins, dürfen auch über eine von dem Bundesminister für Gesundheit hierfür festgelegte Einrichtung erfolgen (Meldestelle). Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Einrichtungen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Meldestellen im Sinne dieser Verordnung festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht, wenn die Einrichtung die Daten gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, (insbesondere Nachname), Ziffer 2,, Ziffer 3, (insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) TSG dem Betreiber des VIS in elektronisch lesbarer Form für Zwecke des Datenabgleiches zur Verfügung gestellt hat und wenn durch Vereinbarung zwischen Einrichtung und dem Betreiber des VIS sichergestellt ist, dass die laufend zu meldenden Daten gemäß Absatz eins, in der für diesen Betreiber erforderlichen Form vorliegen. Die kundgemachte Meldestelle ist zur fristgerechten Weiterleitung der Daten aller ihr im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zur Kenntnis gelangten Verbringungen verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn die Meldestelle nur als Transporteur auftritt oder wenn zwei beziehungsweise mehrere unabhängige Meldestellen in ein und dieselbe Verbringung involviert sind.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzliche Meldewege zu den in Absatz eins, genannten Möglichkeiten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zulassen.
  6. Absatz 6Jede natürliche oder juristische Person, die beziehungsweise deren Betrieb in einer Meldung gemäß Absatz eins,, 3 und 4 angeführt wird, ist verpflichtet, vom Betreiber des VIS übermittelte Schreiben schriftlich zu beantworten.

3. Abschnitt
Kennzeichnung und Verbringung von Schweinen

Allgemeines zur Schweinekennzeichnung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsSchweine sind auf Kosten des Tierhalters so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 22, oder – in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins,, 2 und 4 – einer Tätowierstempelung oder einem diesem gemäß Paragraph 9, Absatz 8, gleichwertigen System dauerhaft zu kennzeichnen. Die Ohrmarke ist in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar ist.
  2. Absatz 2Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

Ersatz der Ohrmarke

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSchweine, die im Inland in einem anderen Betrieb als im Geburtsbetrieb aufgestallt sind und ihre Ohrmarke verloren haben, sind mittels einer Ersatzohrmarke gemäß Paragraph 23, neu zu kennzeichnen, wenn sie in einen anderen Betrieb - ausgenommen in eine Schlachtstätte - verbracht werden.
  2. Absatz 2Für die Kennzeichnung mittels Ersatzohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

Tätowierstempel

Paragraph 9,

  1. Absatz einsBei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb in Österreich gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Kennzeichnung gemäß Paragraph 7, an Stelle der Ohrmarke mittels Tätowierstempel erfolgen.
  2. Absatz 2Schweine, die länger als 30 Tage in einem österreichischen Betrieb gehalten werden, sind vor der Verbringung zur Schlachtstätte mittels Tätowierstempel zu kennzeichnen, auch wenn sie bereits mittels Ohrmarke gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann bei Verbringungen von Schweinen, die auf Grund ihrer starken Behaarung oder ihrer dunklen Pigmentierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden können, die Kennzeichnung dieser Schweine ausschließlich mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 22, durchgeführt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      eine bescheidmäßige Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde für den betreffenden Betrieb vorliegt und
    2. Ziffer 2
      diese Schweine in der Schlachtstätte zeitlich oder räumlich getrennt von Schweinen anderer Betriebe geschlachtet werden und
    3. Ziffer 3
      diese Schweine auf Grund der beiderseitigen betrieblichen Aufzeichnungen eindeutig einem Herkunftsbetrieb zuzuordnen sind und damit im VIS gleich wie zusätzlich mit Tätowierstempel gekennzeichnete Schweine gemeldet werden.
  4. Absatz 4Bei Schweinen, die ihre Ohrmarke verloren haben, darf eine ausschließliche Kennzeichnung mittels Tätowierstempel nur dann erfolgen, wenn sie von jenem Betrieb, in welchem sie die Ohrmarke verloren haben und in dem sie aufgestallt sind, auf direktem Weg in eine Schlachtstätte verbracht werden.
  5. Absatz 5Die Tätowierung muss deutlich lesbar sein und mittels blauer, grüner oder schwarzer Tätowierfarbe, die der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994, S. 13), entspricht, auf beiden Tierkörperhälften angebracht werden. Sie hat dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen und nachstehende Angaben in folgender Reihenfolge zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Aufschrift „AT“ für Österreich;
    2. Ziffer 2
      wahlweise den darauf folgenden numerischen Bundesländercode gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 ;,
    3. Ziffer 3
      die siebenstellige LFBIS-Nummer des Betriebes, in dem das Schwein länger als 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung aufgestallt ist; und
    4. Ziffer 4
      zusätzlich dürfen Logos (Buchstaben, Sonderzeichen; allerdings keine arabischen Ziffern) im Anschluss an die LFBIS-Nummer angebracht werden.
  6. Absatz 6Der Tätowierstempel muss zweizeilig ausgeführt sein. Die erste Zeile hat die Aufschrift „AT“, wahlweise den Bundesländercode und den ersten Teil der LFBIS-Nummer (mindestens drei, aber höchstens vier Ziffern) zu enthalten. Diese Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 10 mm aufweisen. Die zweite Zeile hat den zweiten Teil der LFBIS-Nummer und gegebenenfalls Logos zu enthalten. Die zweite Zeile muss zum Zeitpunkt der Stempelung mindestens eine Höhe von 20 mm aufweisen.
  7. Absatz 7Die Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ist so früh wie möglich unter Bedachtnahme auf den Tierschutz und auf die gute Lesbarkeit, bei Mastschweinen spätestens jedoch 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung vorzunehmen und entweder beidseitig im Schulterbereich oder beidseitig außen im Flankenbereich anzubringen. Eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel gemäß Absatz 5, binnen einer Frist von weniger als 30 Tagen vor der beabsichtigten Schlachtung ist bei Zuchtsauen und Spanferkeln zulässig. Werden solche Tiere zum Schlachthof verbracht, so muss allerdings die Tätowierung spätestens vor der Verladung zum Verbringen in die Schlachtstätte angebracht werden.
  8. Absatz 8An Stelle des Tätowierstempels darf bei der Kennzeichnung gemäß Absatz eins,, 2 und 4 ein gleichwertiges anderes Kennzeichnungssystem (zum Beispiel mittels Tuschepistole) verwendet werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit die Gleichwertigkeit des jeweiligen Systems durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgestellt hat. Auf eine solche Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Hierbei kann der Bundesminister auch Einschränkungen für die Anwendung des jeweiligen anderen Kennzeichnungssystems im Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen.

Verbringung von Schweinen

Paragraph 10,

Schweine dürfen nur dann aus einem Betrieb oder in einen Betrieb verbracht werden, wenn sie gemäß den Paragraphen 7 bis 9 sowie 11 gekennzeichnet sind. Die Verbringung in eine Schlachtstätte hat nach Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kap. römisch IV, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, S. 55, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 22) zu erfolgen.

Einfuhr von Schweinen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsSchweine, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden, sind unverzüglich nach der Aufstallung mittels Importohrmarke gemäß Paragraph 24, zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schlachtschweine, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schweine darf nicht entfernt werden.
  2. Absatz 2Für die Kennzeichnung mittels Importohrmarke ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
  3. Absatz 3Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt Paragraph 9, Absatz 2,
  4. Absatz 4Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schweine gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Staat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden. Wenn die Tiere nach ihrer Verbringung bzw. Einfuhr nach Österreich länger als 30 Tage im Inland verbleiben, gilt Paragraph 9, Absatz 2,
  5. Absatz 5Bei Verlust der Ohrmarkenkennzeichnung und bei weiterer Verbringung in einen Betrieb - ausgenommen in eine Schlachtstätte - hat die neuerliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.

4. Abschnitt
Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

Allgemeines

Paragraph 12,

  1. Absatz einsSchafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
    1. Ziffer eins
      mit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, oder
    2. Ziffer 2
      mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
    3. Ziffer 3
      mit einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, oder
    4. Ziffer 4
      mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
    5. Ziffer 5
      mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß Paragraph 25,
    gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
  2. Absatz 2Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
  3. Absatz 3Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, nur solche Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
  4. Absatz 4Bezogene Ohrmarken, Fesselbänder und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken, Fesselbänder oder Transponder sind vom Tierhalter an die Ohrmarkenvergabestelle zurückzugeben und von dieser unschädlich zu vernichten.

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit Ohrmarken und Stallmarken

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß Paragraph 25, sowie die amtlichen elektronischen Ohrmarken gemäß Paragraph 27, sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.
  2. Absatz 2Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie entweder als Beilagscheibe zur amtlichen Ohrmarke gemäß Absatz eins, oder auf der Hälfte des Ohres, die der Ohrspitze zugeordnet ist, anzubringen und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsSchafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, sind
    1. Ziffer eins
      mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
    2. Ziffer 2
      mit einem Transponder in Form eines Bolus gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25, oder
    3. Ziffer 3
      mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder
    4. Ziffer 4
      mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Paragraph 27 und einem Fesselband gemäß Paragraph 25,
    zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist für vor dem 31. Dezember 2009 geborene Schafe oder Ziegen, die in den innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, eine Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken gemäß Paragraph 25, zulässig.

Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsAls amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen können Transponder in Form eines Bolus, einer Ohrmarke, eines Fesselbandes oder eines Injektats verwendet werden.
  2. Absatz 2Bei der Verwendung eines Transponders in Form eines Bolus hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „B“ zu tragen.
  3. Absatz 3Bei Schafen und Ziegen, die mittels eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet werden, hat das sichtbare zweite Kennzeichen zusätzlich zu Ländercode und individuellem Code den Buchstaben „I“ zu tragen. Der injizierbare Transponder ist in der Bauchhöhle zu setzen.
  4. Absatz 4Schafe und Ziegen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ohne elektronische Kennzeichnung aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich verbracht wurden, und die in Österreich mit der amtlichen elektronischen Kennzeichnung versehen werden, oder Schafe und Ziegen, die nach bereits erfolgter Kennzeichnung mit zwei Ohrmarken oder einer Ohrmarke und einem Fesselband elektronisch gekennzeichnet werden sollen, sind unter amtlicher Aufsicht umzukennzeichnen. Der im Zuge der Umkennzeichnung erhaltene neue individuelle Code ist dem Tier im VIS zuzuordnen und muss sowohl auf der Ohrmarke beziehungsweise dem Fesselband als auch auf dem elektronischen Kennzeichen ausgewiesen werden.

Ersatz der Kennzeichnung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsSchafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß Paragraph 25,, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß Paragraph 27,, so hat eine Umkennzeichnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß Paragraph 30, zugelassene Stelle bezogen wurden.
  3. Absatz 3Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

Paragraph 17,

  1. Absatz einsSchafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
    1. Ziffer eins
      die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
    3. Ziffer 3
      die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;
    4. Ziffer 4
      die Tierart;
    5. Ziffer 5
      die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;
    6. Ziffer 6
      die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;
    7. Ziffer 7
      das Verbringungsdatum;
    8. Ziffer 8
      die Unterschrift des Tierhalters;
    9. Ziffer 9
      ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Ziffer 9, kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Die Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;
    2. Ziffer 2
      dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;
    3. Ziffer 3
      durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs
      1. Litera a
        der individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;
      2. Litera b
        dem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;
    4. Ziffer 4
      die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Ziffer 2, an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.
    Der Bescheid gemäß Ziffer 2, ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen.
  4. Absatz 4Das gemäß Absatz 2, erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Absatz 3, die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
  5. Absatz 5Bei Wanderhaltung ist abweichend von Absatz 2, das aktuelle Bestandsregister gemäß Paragraph 19, Absatz 4, mitzuführen.
  6. Absatz 6Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Absatz 2,, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 2, ist kein Begleitdokument erforderlich bei:
    1. Ziffer eins
      Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, die in derselben Gemeinde liegen, sowie
    2. Ziffer 2
      beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.
  8. Absatz 8Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.

Einfuhr von Schafen und Ziegen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsSchafe und Ziegen, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, müssen im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Durchführung der Einfuhrkontrolle, in jedem Falle jedoch vor Verlassen des Betriebs gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
  2. Absatz 2Für die Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
  3. Absatz 3Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gemäß Absatz eins, im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden.
  5. Absatz 5Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schafe und Ziegen gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Herkunftsstaat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden.

5. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten

Bestandsregister

Paragraph 19,

  1. Absatz einsTierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.
  2. Absatz 2Führt ein Tierhalter mehr als einen Betrieb innerhalb derselben Gemeinde, so kann er einen davon als Hauptbetrieb in Bezug auf die Haltung der jeweiligen Tierart festlegen und ein gemeinsames Bestandsregister in Bezug auf diese Tierart für seine Betriebe innerhalb derselben Gemeinde führen. In Begleitdokumenten und Meldungen hat der Tierhalter als Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb den festgelegten Hauptbetrieb anzugeben, in dessen Bestandsregister die verbrachten Tiere geführt werden. Bei Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters, die vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide genutzt werden, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind, ist der Heimbetrieb als Hauptbetrieb zu betrachten. In Begleitdokumenten und Meldungen hat der Tierhalter als Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb den Hauptbetrieb anzugeben, in dessen Bestandsregister die verbrachten Tiere geführt werden.
  3. Absatz 3Schweinehalter, die einen persönlichen Zugriff zum VIS haben, steht es frei, vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister zu verwenden. Schweinehalter, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Bestandsregister) mit zumindest den Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hierbei als Bestandteil dieses Registers verwendet werden.
  4. Absatz 4Die Tierhalter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
    3. Ziffer 3
      alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:
      1. Litera a
        Anzahl und Tierart (Schaf/Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);
      2. Litera b
        bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß Paragraph 17, Absatz 2 ;,
      3. Litera c
        bei zugehenden Tieren Namen und Adresse sowie die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs und das Begleitdokument (zum Beispiel AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, VIS-Begleitdokument, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr oder Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel);
      4. Litera d
        ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3,, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde;
    4. Ziffer 4
      Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder;
    5. Ziffer 5
      Bei Wanderhaltung sind im Bestandsregister die Orte der Beweidung mit Datum und Postleitzahl zu vermerken.

Aufzeichnungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsJede Schlachtstätte hat Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form über die Zugänge von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Tierart;
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (Herkunftsbetrieb);
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Betrieb übernommen wurden;
    4. Ziffer 4
      ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Schafs bzw. jeder Ziege, die ab 1. Jänner 2010 geboren wurden;
    5. Ziffer 5
      Datum der Übernahme;
    6. Ziffer 6
      bei Schweinen Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, sofern vorhanden;
    7. Ziffer 7
      bei gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifizierten Equiden die Equiden-Kennnummer (Abschnitt römisch eins Teil A Pkt. 4 des Identifizierungsdokuments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008);
    8. Ziffer 8
      bei gemäß Paragraph 33, Absatz 7, gekennzeichneten Equiden ist das Begleitdokument gemäß Paragraph 33, Absatz 7, Ziffer 4, aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind im Falle von Schweinen und Equiden mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

6. Abschnitt
Inverkehrbringen von Ohrmarken, Fesselbändern und elektronischen Kennzeichen

Allgemeines zu Ohrmarken und Fesselbändern

Paragraph 21,

  1. Absatz einsOhrmarken für Schweine sowie Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen haben aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar sind und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Die Angaben auf amtlichen Ohrmarken sowie amtlichen Fesselbändern dürfen weder entfernbar noch manipulierbar sein und müssen während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich bleiben. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein und eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen.

Amtliche Ohrmarken für Schweine

Paragraph 22,

  1. Absatz einsJede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Absatz 3, beziehungsweise gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
  2. Absatz 2Die LFBIS-Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Absatz 3, Ziffer 4, muss gerade geschrieben sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Barcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
  3. Absatz 3Die amtliche Ohrmarke für Schweine muss dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung entsprechen und hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile nachstehende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Aufschrift „AT“ für Österreich;
    2. Ziffer 2
      wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
      • Strichaufzählung
        1              für Burgenland
      • Strichaufzählung
        2              für Kärnten
      • Strichaufzählung
        3              für Niederösterreich
      • Strichaufzählung
        4              für Oberösterreich
      • Strichaufzählung
        5              für Salzburg
      • Strichaufzählung
        6              für Steiermark
      • Strichaufzählung
        7              für Tirol
      • Strichaufzählung
        8              für Vorarlberg
      • Strichaufzählung
        9              für Wien;
    3. Ziffer 3
      die siebenstellige LFBIS-Nummer des Geburtsbetriebes beziehungsweise des Herkunftsbetriebes bei Ersatz- und Importohrmarken;
    4. Ziffer 4
      eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
    5. Ziffer 5
      zusätzlich zu den Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 darf ein Barcode aufgedruckt werden.

Ersatzohrmarken für Schweine

Paragraph 23,

Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den Paragraphen 21 und 22 Absatz eins und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.

Importohrmarken für Schweine

Paragraph 24,

Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den Paragraphen 21 und 22 Absatz eins und 2 sowie dem Muster in Anhang 2 zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.

Amtliche Ohrmarken und Fesselbänder für Schafe und Ziegen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsJede amtliche Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Absatz 2, zu beschriften, der Dornteil gemäß Absatz 3, Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 21, frei wählbar.
  2. Absatz 2Der Lochteil der amtlichen Ohrmarke weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Zusätzlich darf ein DataMatrix-Code vom Typ ECC 200 mit denselben Angaben aufgedruckt werden, wobei die Länderkennung auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
  3. Absatz 3Der Dornteil der amtlichen Ohrmarke hat den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern zu tragen, welcher vom VIS generiert wird, und zwar sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.
  4. Absatz 4Das amtliche Fesselband weist mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und den individuellen Code aus neun Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird. Dieser muss sowohl in Form einer Buchstaben-Ziffernkombination wie auch in Form eines DataMatrix-Codes vom Typ ECC 200 auf dem Fesselband angegeben sein, wobei die Länderkennung des DataMatrix-Codes auch mit dem Zifferncode 040 abgebildet sein kann.

Allgemeines zu elektronischen Kennzeichen für Tiere

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDas im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den in Anhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:
  2. Absatz 2Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt parenteral unter aseptischen Bedingungen erfolgen.

Amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDas amtliche elektronische Kennzeichen für Schafe und Ziegen hat mindestens den Kenncode, der mit den Angaben auf der Ohrmarke gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz ident zu sein hat und nicht änderbar sein darf, zu tragen.
  2. Absatz 2Derjenige Teil des Codes des elektronischen Kennzeichens, der den individuellen Kenncode für Schafe und Ziegen darstellt, hat aus folgenden Teilen zu bestehen:
    1. Ziffer eins
      dreistelliger Ländercode (040 für Österreich);
    2. Ziffer 2
      zwölfstelliger individueller Code, die neun Ziffern der Ohrmarke finden sich in den letzten Stellen, die ersten drei Stellen sind mit dem Wert 0 zu befüllen.
  3. Absatz 3Der Aufbau des Transpondercodes hat den in Anhang 3 genannten technischen Normen und der elektronische 64-bit-Code darüber hinaus der Beschreibung der Tabelle im Anhang Kapitel römisch II Ziffer 3, der Entscheidung der Kommission Nr. 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006, S. 41), zu entsprechen.

Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsEin Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß Paragraph 30, im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.
  2. Absatz 2Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß Paragraph 30, zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß Paragraph 12, zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.
  3. Absatz 3Elektronische Ersatzkennzeichen für Tiere, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind gemäß Paragraph 15, Absatz 4, unter amtlicher Aufsicht anzubringen und mit einer Umkennzeichnung verbunden.

Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken für Schweine

Paragraph 29,

  1. Absatz einsOhrmarken mit der Aufschrift „AT“ für Schweine, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur von jenen Stellen in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann hiefür zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim In-Verkehr-Bringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen.
  2. Absatz 2Stellen gemäß Absatz eins, unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  3. Absatz 3Stellen, die Ohrmarken in Verkehr bringen, haben sich von der Identität des Bestellers zu überzeugen und Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken (Datum der Abgabe, Anzahl der abgegebenen Ohrmarken, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Bestellers) zu führen.
  4. Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern für Schafe und Ziegen

Paragraph 30,

  1. Absatz einsOhrmarken, Fesselbänder und Transponder für Schafe und Ziegen mit der Angabe „AT“ beziehungsweise der Länderkennung „040“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim Inverkehrbringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gewährleistet werden kann, wobei insbesondere die personelle Zuverlässigkeit, die technischen Möglichkeiten und die Sicherheit der Datenübermittlung zu prüfen ist, und
    2. Ziffer 2
      durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz beziehungsweise Absatz 4, erster Satz unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke beziehungsweise des Fesselbandes an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.
    Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
  3. Absatz 3Die zugelassenen Stellen haben Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken, Fesselbänder beziehungsweise Transponder (Datum der Abgabe, Anzahl und Art der abgegebenen Kennzeichen, deren Aufschrift beziehungsweise Code sowie Name und Adresse des Tierhalters und Registrierungsnummer des Betriebes) zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
  4. Absatz 4Stellen gemäß Absatz eins, unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
  5. Absatz 5Jeder Tierhalter von Schafen und/oder Ziegen, der eine andere Kennzeichnungsmethode als die mit zwei herkömmlichen Ohrmarken gemäß Paragraph 25, (ohne Transponder) verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die entsprechende Anzahl an Kennzeichen pro Tier ausgeben.
  6. Absatz 6Die zugelassene Stelle muss pro abgegebener Ohrmarke, Fesselband beziehungsweise abgegebenem Transponder die verwendete Kennzeichnungsmethode sowie die Angabe, ob es sich um ein Importtier aus einem Drittland oder ein gemäß Paragraph 15, Absatz 4, umgekennzeichnetes Tier handelt, online im VIS angeben.

7. Abschnitt
Identifizierung von Equiden

Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für registrierte Equiden gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sowie die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit in eine Liste eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.
  2. Absatz 2Die Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 504/2008 werden vom Bundesminister für Gesundheit nach Überprüfung der personellen Zuverlässigkeit, der technischen Möglichkeiten und der Sicherheit der Datenübermittlung benannt. Auf die Benennung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Die Benennung der Stellen gemäß Absatz 2, hat mittels Bescheid durch den Bundesminister für Gesundheit zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz erfüllt sind. Der Verantwortliche für die Stelle hat die Benennung beim Bundesminister für Gesundheit schriftlich zu beantragen. Die benannten Stellen werden vom Bundesminister für Gesundheit in die Liste gemäß Absatz eins, eingetragen, die in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wird.
  4. Absatz 4Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Benennung von Stellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für Zucht- und Nutzequiden ist die Benennung vom Bundesminister für Gesundheit durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch die Streichung in der Liste gemäß Absatz eins, kundzumachen.

Duplikat des Identifizierungsdokuments

Paragraph 32,

  1. Absatz einsIm Falle der Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokumentes gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von den ausstellenden Stellen die betroffenen Equiden als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die ausstellende Stelle den betroffenen Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einstufen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tierhalter eine Bescheinigung der für den Standort des Tieres örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt, wonach diese in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt beschließt, und
    2. Ziffer 2
      das Duplikat des Identifizierungsdokumentes von der ausstellenden Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde direkt und nachweislich übermittelt wird.
  3. Absatz 3Beim Ausstellen der Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Artikel 3,, 4 und 5 der Richtlinie 96/93/EG einzuhalten. Diese darf nur durch den Bescheinigungsbefugten ausgestellt werden, wenn die Erfordernisse des Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 erfüllt sind. Die Bescheinigung hat aus einem einzelnen Blatt zu bestehen und hat mit einer laufenden Nummer versehen zu sein. Der Bescheinigungsbefugte darf eine Bescheinigung nur ausstellen, wenn ihm nach gründlicher Überprüfung keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Bezug auf den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt zur Kenntnis gelangen.
  4. Absatz 4Die Eintragungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

Kennzeichnung von Equiden

Paragraph 33,

  1. Absatz einsAb dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Artikel 5, Absatz 6, Verordnung (EG) 504/2008 vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.

    Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich.

  2. Absatz 2Die Implantation eines Transponders gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt, parenteral unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes, erfolgen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern der Amtstierarzt bestätigt, dass eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Absatz 2, erhöht. In einem solchen Falle hat der Tierarzt die genaue Eintragung der Implantationsstelle im Identifizierungsdokument zu überprüfen. Diese Eintragung ist gemäß Abschnitt römisch eins Teil B der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 unter der Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes im Identifizierungsdokument vorzunehmen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 auf deren Antrag die Identifizierung der von ihnen registrierten Pferden durch eine alternative Methode gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Bescheid genehmigen.

    Dabei hat die Identifizierung

    1. Ziffer eins
      durch die Desoxyribonukleinsäure-Typisierung (DNA-Test) der zu identifizierenden Pferde durch ein in der EU für diese Methode akkreditiertes Labor und zusätzlich
    2. Ziffer 2
      durch die Kennzeichnung der zu identifizierenden Pferde durch einen Brandstempel (Heißbrand oder Kaltbrand) zu erfolgen. Der Brandstempel muss dabei speziell einer Rasse oder der amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation zugeordnet und im Antrag gemäß Absatz 3, erster Satz festgelegt sein. Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn der Brandstempel eine bereits bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt und
    3. Ziffer 3
      die Speicherung der Analyse-Ergebnisse der Typisierung gemäß Ziffer eins, über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Equiden durch die beantragende Stelle gewährleistet wird.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat ausstellende Stellen, denen alternative Methoden zur Identifizierung der von ihnen registrierten Pferde genehmigt wurden, und Abbilder der von ihnen verwendeten Brandstempel in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit hat diese Information der Europäischen Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Öffentlichkeit auf einer Webseite zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7In Anwendung des Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist die Verbringung innerhalb Österreichs von Schlachtpferden, die nicht gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zur Schlachtstätte gestattet, sofern
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2, Litera a bis d der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 eingehalten werden und
    2. Ziffer 2
      die Tiere vor dem Abtransport vom Geburtsbetrieb einzeln
      • Strichaufzählung
        mit einem Markierstift in unverwischbarer, deutlich sichtbarer und von der Farbzeichnung des Pferdes deutlich abgehobener Farbe mit Ziffern von zumindest 10 cm Höhe gekennzeichnet werden, wobei auf der Flanke oder der Sattellage die siebenstellige Registrierungsnummer des Geburtsbetriebes und am Hals eine vierstellige Identifizierungsnummer aufscheinen, oder
      • Strichaufzählung
        einen Brandstempel auf Hals oder Oberschenkel aufweisen, der an Hand von Ziffern oder Buchstaben die Identität des Tieres unverwechselbar festlegt
                    und
    3. Ziffer 3
      die eingetragene Ziffernfolge beziehungsweise die Ziffern-Buchstabenkombination nur einmal pro Kalenderjahr verwendet wird und
    4. Ziffer 4
      beim Transport der Pferde vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof ein Begleitdokument mitgeführt wird, das die eindeutige Identifizierung des Pferdes gemäß Ziffer 2, sowie die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang römisch II Abschnitt römisch III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält.
    5. Ziffer 5
      Bei der Schlachtung von Pferden, die gemäß Ziffer 2, gekennzeichnet wurden, ist auf dem Begleitdokument gemäß Ziffer 4, vom amtlichen Tierarzt die Schlachtung zu vermerken. Das Begleitdokument ist vom Betreiber der Schlachtstätte mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  8. Absatz 8Das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Artikel 19, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß Paragraph 35, zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, oder Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß Paragraph 35, zu übermitteln.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Gesundheit kann Ausnahmen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild beziehungsweise halbwild leben, bestimmen. In einem solchen Falle hat er die betroffenen Gebiete und die Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 festzulegen, die Europäische Kommission gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu verständigen und die festgelegten Gebiete und Verfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Datenbanken der ausstellenden Stellen und zentrale Datenbank

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie ausstellenden Stellen gemäß Paragraph 31, haben eine technische Schnittstelle zwischen ihrer gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 errichteten Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu implementieren. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit die Bezeichnungen, Anschriften (einschließlich Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Schnittstellendefinition wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgegeben.
  2. Absatz 2Die ausstellenden Stellen gemäß Paragraph 31, haben über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche erfasste Daten der identifizierten Equiden gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu melden. Sie verhindern weiters entsprechend Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 durch geeignete Verfahren, insbesondere durch Einsichtnahme in ihre Datenbank und in die zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, dass keine neuen Identifizierungsdokumente für Equiden ausgestellt werden, für die bereits früher ein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit hat die Angaben zu den Datenbanken gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der Website gemäß Paragraph 33, Absatz 6, zur Verfügung zu stellen.

Kontaktstelle

Paragraph 35,

Kontaktstelle gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es ist zuständige Stelle zur Entgegennahme der Bescheinigungen hinsichtlich Schlachtung oder Tod von Equiden gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, und Eintragung dieser Meldungen in der zentralen Datenbank sowie Weiterleitung an die ausstellende Stelle des Identifizierungsdokumentes.

8. Abschnitt

Kennzeichnung von Kamelen

Paragraph 36,

Kamele im Sinne dieser Verordnung sind auf Kosten des Tierhalters vor dem Ausstellen von amtlichen Zertifizierungen, im Zuge einer Tierimpfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten oder auf behördliche Anordnung mit einem injizierbaren Transponder gemäß Paragraph 26,  zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders ist entweder im Bereich des linken Ohrgrunds oder an der linken Halsseite eine Handbreite vor dem Schulterblatt vorzunehmen.

9. Abschnitt

Behördliche Kontrollen

Paragraph 37,

Die Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß Paragraphen 29 und 30 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

  1. Ziffer eins
    Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und
  2. Ziffer 2
    die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und
  3. Ziffer 3
    die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
  4. Ziffer 4
    die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 38,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Inkrafttreten

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 34, Absatz eins und 2 am 15. September 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 34, Absatz eins und 2 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 40,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsSchweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.
  2. Absatz 2Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3Zulassungen von Stellen zum Inverkehrbringen amtlicher Kennzeichen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben aufrecht und gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
  4. Absatz 4Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß Paragraph 30, zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die Paragraph 25, TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.
  5. Absatz 5Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
  6. Absatz 6Anzeigen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TKZVO 1997, gemäß Paragraph 20, TKZVO 2003 und gemäß Paragraph 4, TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.

Umsetzungshinweis

Paragraph 42,

Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt und Durchführungsbestimmungen zu folgenden Verordnungen (EG) erlassen:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 213 vom 8.8.2008, S. 31),
  2. Ziffer 2
    die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 4. Dezember 2008 (ABl. Nr. L 333 vom 11. Dezember 2008, S. 7),
  3. Ziffer 3
    die Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 280 vom 12. Oktober 2006, S. 3) sowie
  4. Ziffer 4
    die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3).

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