BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 10. September 2009

Teil römisch zwei

290. Verordnung:

Änderung der Verordnung über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

290. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, sowie der Paragraphen 4, Absatz 4, und 8 des Bundes-statistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Statistische Erhebungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durchzuführen
    1. Ziffer eins
      an den Universitäten (Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,) und an der Universität für Weiterbildung Krems anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium sowie anlässlich des Abschlusses eines ordentlichen Studiums,
    2. Ziffer 2
      in Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung gemäß Paragraph 14 a, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesver-fassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium und
    3. Ziffer 3
      an den Privatuniversitäten anlässlich des Abschlusses eines Bachelor-, Diplom-, Master-, Lizentiats- oder Doktoratsstudiums.
  2. Absatz 2,Die Universitäten, Fachhochschul-Studiengänge und Lehrgänge zur Weiterbildung sowie die Privatuniversitäten werden im Folgenden als „Bildungseinrichtungen“ bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels der elektronischen Erhebungsformulare UStat 1 nach dem Muster der Anlage 1 und UStat 2 nach dem Muster der Anlage 2 durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Im ersten Satz von Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „des Erhebungsformulars“ durch die Wortfolge „der Erhebungsformulare“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung das Erhebungsformular UStat 1
    1. Ziffer eins
      bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen oder
    2. Ziffer 2
      bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder
    3. Ziffer 3
      bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Ziffer eins, oder 2 ausgefüllt zu hinterlegen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im ersten Satz von Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „oder zu einem Fachhochschul-Studiengang“ durch die Wortfolge „an einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die von der Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist in den Fällen von Absatz eins, Ziffer 2 und 3 von der betreffenden Bildungseinrichtung vor der Weitergabe der Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verwendeten Methode auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Statistische Erhebung anlässlich des Studienabschlusses

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben anlässlich des Abschlusses eines Studiums das Erhebungsformular UStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. Paragraph 3, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorsorge für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
  2. Absatz 2,Die Auslandsaufenthalte der Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen sind aus den Verwaltungsdaten des Fachhochschulrates zu erheben. Der Fachhochschulrat hat diese Daten unentgeltlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000).“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Anlagen 1 und 2, Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2009,, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Die Anlage wird durch die Anlagen 1 und 2 ersetzt und nach Paragraph 5, wird das nachstehende Anlagenverzeichnis angefügt:

„Anlage 1: Erhebung bei Studienbeginn (UStat 1)

Anlage 2: Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UStat 2)“

Hahn