288. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur dritten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009, wird wie folgt geändert:Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Z 1 der Promulgationsklausel lautet:Ziffer eins, der Promulgationsklausel lautet:
des § 21 Abs. 1, 4 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994;“des Paragraph 21, Absatz eins, 4 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 11 letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.“Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 21, Absatz 11, UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 11, letzter Satz UStG 1994 über die Weiterleitung des Antrages hat im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, so ist die Entscheidung physisch zuzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des § 1 Abs. 4 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FonV 2006.“Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anträge im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FonV 2006.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.“Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009, ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.“
Pröll