287. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus-Bezügeverordnung 2009)287. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus-Bezügeverordnung 2009)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden wie folgt geregelt: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden wie folgt geregelt:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2, 105, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.
Die leistungsorientierten Zuschläge gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (Betriebssonderzulagen) und das Nachtdienstgeld werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.Die leistungsorientierten Zuschläge gemäß Paragraph 9, Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (Betriebssonderzulagen) und das Nachtdienstgeld werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.
§ 2.Paragraph 2,
Für alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass deren Ermittlung der Betrag von € 2.154,69 (Postbus V/2-Ansatz) zugrunde gelegt wird. Für alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass deren Ermittlung der Betrag von € 2.154,69 (Postbus V/2-Ansatz) zugrunde gelegt wird.
§ 3.Paragraph 3,
Eine neuerliche Anpassung findet frühstens mit 1. September 2010 statt.
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
Nigl