Absatz 2Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 14 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.“
Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 28. Jänner 2009 |
Teil II |
28. Verordnung: | Änderung der Kontrollgerätekartenverordnung (1. Novelle zur KonGeV) |
Aufgrund des § 102a Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 167, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:
Die Kontrollgerätekartenverordnung, BGBl. II Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Inhalt des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:
§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.“
Bures