28. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kontrollgerätekartenverordnung geändert wird (1. Novelle zur KonGeV)
Aufgrund des § 102a Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 167, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 102 a, Absatz 9, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 167, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, wird verordnet:
Die Kontrollgerätekartenverordnung, BGBl. II Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:Die Kontrollgerätekartenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Inhalt des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2 wird angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 14 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.“(2) Wird in den Fällen des Paragraph 4, eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 14 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2009 tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.“ Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2009, tritt mit 1. Feber 2009 in Kraft.“
Bures