BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 20. August 2009

Teil II

267. Verordnung:

Trans-Fettsäuren-Verordnung

267. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den Gehalt an trans-Fettsäuren in Lebensmitteln (Trans-Fettsäuren-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGegenstand dieser Verordnung sind Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel, die Fette und Öle als Zutat oder in Folge des Herstellungsprozesses enthalten.
  2. Absatz 2Trans-Fettsäuren im Sinne dieser Verordnung sind ungesättigte Fettsäuren mit mindestens einer Doppelbindung in trans-Konfiguration. Von mehrfach ungesättigten Fettsäuren werden nur jene erfasst, bei denen die trans-Doppelbindungen durch zumindest eine Methylengruppe getrennt sind.
  3. Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für trans-Fettsäuren, die aus Fetten tierischen Ursprungs stammen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEs ist verboten, Lebensmittel mit einem Gehalt an trans-Fettsäuren von mehr als 2g/100g im Gesamtfett herzustellen oder in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Eine Überschreitung des in Absatz eins, genannten Grenzwertes bei verarbeiteten, aus mehreren Zutaten bestehenden Lebensmitteln ist zulässig, sofern der Gesamtfettgehalt des Lebensmittels geringer als 20 Prozent ist und der Gehalt an trans-Fettsäuren im Gesamtfett 4g/100g nicht übersteigt oder sofern der Gesamtfettgehalt geringer als 3 Prozent ist und der Gehalt an trans-Fettsäuren im Gesamtfett 10g/100g nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten für verzehrfertige Lebensmittel, die als solche in Verkehr gebracht oder durch den Endverbraucher nach Gebrauchsanleitung zubereitet werden.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt nach dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht dieser Verordnung entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3Lebensmittel dürfen aus oder mit Fetten und Ölen gemäß Absatz 2, noch längstens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.

Paragraph 4,

Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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