BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 20. August 2009

Teil römisch zwei

266. Verordnung:

Änderung der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

266. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Gesundheit, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Anhänge römisch eins bis römisch acht der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik und“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera b, im Jahr 2009,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Litera c, im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010
    zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Die zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, (Anlage römisch vier Punkte 1. und 2.) sind erstmals
    1. Litera a
      für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und
    2. Litera b
      für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010
    in zweijährigen Abständen zu erheben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften und
    3. Ziffer 3
      Betriebe im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich rechtliche Körperschaften,
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
    1. Ziffer eins
      fachliche Einheiten (Betriebe) und
    2. Ziffer 2
      örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)
    von Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
  3. Absatz 3,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.
  4. Absatz 4,Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  5. Absatz 5,Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, ausgeübt.
  6. Absatz 6,Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
  7. Absatz 7,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
  8. Absatz 8,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, der GewO 1994 ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die Merkmale
    1. Litera a
      gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4. (ohne die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15), 5. (ohne Punkt 5.1.4), 6. (ohne Punkt 6.3), 7. und 8. sowie
    2. Litera b
      gemäß Anlage römisch vier Punkt 3.;
  2. Ziffer 2
    zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,,
    1. Litera a
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 39 sowie 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.3.4, 3.2, 4.1.1 bis 4.1.4, 6.3 und 10.;
    2. Litera b
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 36, 41 bis 43 sowie der Gruppe 38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkt 9.;
    3. Litera c
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 4.1.5 bis 4.1.15;
  3. Ziffer 3
    über Betriebe (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) die Merkmale gemäß Anlage römisch zwei;
  4. Ziffer 4
    über Arbeitsstätten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) die Merkmale gemäß Anlage römisch drei Punkte 1. bis 4.;
  5. Ziffer 5
    zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 Litera a, über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkt 5.1.4;
  6. Ziffer 6
    zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 Litera b, über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,,
    1. Litera a
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage römisch vier Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer 4, die Merkmale gemäß Anlage römisch drei Punkte 5. und 6.;
    2. Litera b
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 46 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage römisch vier Punkt 1.;
    3. Litera c
      die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 45 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage römisch vier Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer 4, das Merkmal gemäß Anlage römisch drei Punkt 5.;
  7. Ziffer 7
    über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) der ÖNACE 2008 ausüben, sowie über deren Arbeitsstätten, die Merkmale
    1. Litera a
      des Anhangs römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008,,
    2. Litera b
      der Anlage römisch eins Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.1.12, 4.1.13, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 (ohne Punkt 6.13.1) und 8.,
    3. Litera c
      der Anlage römisch drei Punkte 1. bis 4.,
    4. Litera d
      der Anlage römisch vier Punkt 3. sowie
    5. Litera e
      der Anlage römisch fünf;
  8. Ziffer 8
    über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 (ausgenommen die Gruppe 65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale
    1. Litera a
      des Anhangs römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008,,
    2. Litera b
      der Anlage römisch eins Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 und 8.,
    3. Litera c
      der Anlage römisch drei Punkte 1. bis 4.,
    4. Litera d
      der Anlage römisch vier Punkt 3. sowie
    5. Litera e
      der Anlage römisch sechs, Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung;
  9. Ziffer 9
    über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die im Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, angeführten Merkmale;
  10. Ziffer 10
    über alle statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 Litera b, die Merkmale gemäß Anlage römisch vier Punkte 1. und 2.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 7 und 10 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage römisch drei, Anlage römisch vier Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.6, Anlage römisch drei, Anlage römisch vier Punkt 3.) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
    6. Ziffer 6
      die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (gemäß Paragraph 30, des Pensionskassengesetzes sowie Formblatt- und Jahresmeldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2005,) der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
    7. Ziffer 7
      alle übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „ , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, und“ durch den Ausdruck „(Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,),“ und der Ausdruck „ , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,,“ durch die Wortfolge „(Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,) und der Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, sowie Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:
    1. Ziffer eins
      statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
      1. Litera a
        gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      2. Litera b
        gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      3. Litera c
        gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1 sowie der Klasse 52.29 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,8 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      4. Litera d
        gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), römisch eins, J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 850 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      5. Litera e
        gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      6. Litera f
        gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
      7. Litera g
        gemäß den Abteilungen 69, 71 und 78, der Gruppe 73.2, den Klassen 62.01, 62.02, 63.11, 70.22 sowie der Unterklasse 73.11-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
  2. Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
  3. Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht die Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 mit weniger als 20 Beschäftigten, sofern diese am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens einer Million Euro erzielten.
  4. Absatz 4,Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß Anlage römisch vier Punkte 1. und 2. besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.
  5. Absatz 5,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit über die gemäß Absatz eins bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2009 durchzuführenden Erhebungen bis zum 31. Oktober 2009 und in der Folge bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8a, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesministerium für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, von der Oesterreichischen Nationalbank,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 2000“ durch die Wortfolge „des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im Paragraph 8, festgelegten Termin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 wird die Wortfolge „des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90“ jeweils durch die Wortfolge „der ÖNACE 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, wird in Absatz 2, Ziffer eins, nach dem Wort „Produktionswert“ der Ausdruck „ , Bruttobetriebsüberschuss“ eingefügt; in Absatz 2, Ziffer 3, nach dem Wort „Abteilungen“ und in Absatz 3, Ziffer 2, nach dem Wort „Gruppen“ wird jeweils die Wortfolge „der ÖNACE 2008“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2009: 48 297 Euro,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2010: 52 924 Euro,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2011: 50 549 Euro,
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2012: 52 065 Euro,
    5. Ziffer 5
      im Jahr 2013: 53 627 Euro.
    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.“

Novellierungsanordnung 15, Folgende Paragraphen 14 und 15 samt Überschriften werden angefügt:

„Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Paragraph eins, Ziffer eins,, die Paragraphen 2 bis 6, 8, 9, Paragraph 11, Absatz eins bis 3, Paragraph 13, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, samt Überschrift sowie die Anlagen römisch eins und römisch vier bis römisch sechs in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2008 hat zusätzlich gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003, zu erfolgen.

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008, S 13;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2007,, ABl. Nr. L 324 vom 10. Dezember 2007, S 1;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006, S 1;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S 1;
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 4. Juni 2008, S 65;
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21. Juni 2003, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 176 aus 2008,, ABl. Nr. L 61 vom 5. März 2008, S 1;
  7. Ziffer 7
    Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2008,;
  8. Ziffer 8
    Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,;
  9. Ziffer 9
    Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,;
  10. Ziffer 10
    Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,;
  11. Ziffer 11
    Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,;
  12. Ziffer 12
    Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2005,;
  13. Ziffer 13
    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2007,;
  14. Ziffer 14
    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2009,;
  15. Ziffer 15
    Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen angeordnet werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,.“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage römisch eins entfallen die Punkte 3.2.1 (Zahl der von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitsstunden), 8.5 (Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen), 9. (Indikatoren für Forschung und Entwicklung) samt aller Untergliederungen, die Untergliederung in Punkte 11.1 bis 11.6 des Punktes 11. (Einkauf von Energieträgern) sowie Punkt 12. (Ausgaben für Umweltschutz) samt aller Untergliederungen; in den Punkten 4.6.1, 6.3.1 und 6.13.1 entfällt jeweils das Wort „Darunter:“; im Punkt 8.2 der Anlage römisch eins sowie Punkt 6.7 der Anlage römisch zwei wird jeweils das Wort „gem.“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt; der Punkt 10. (Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz) sowie die erste Stelle der Punkte der Untergliederung erhalten Punkt 9.; der Punkt 11. (Einkauf von Energieträgern) erhält Punkt 10.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage römisch eins werden im Punkt 5.1 die Untergliederung in Punkt „5.1.4 (Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattung (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229 aus 2004,)“, im Punkt 8.1.4 die Untergliederung in die Punkte „8.1.4.1 (Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen), 8.1.4.2 (Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik)“, im Punkt 9.1 die Untergliederung in die Punkte „9.1.1 (Umgebungsluft und Klima), 9.1.2 (Abwassermanagement), 9.1.3 (Abfallwirtschaft), 9.1.4 (Andere Umweltschutzaktivitäten)“, im Punkt 9.2 die Untergliederung in die Punkte „9.2.1 (Umgebungsluft und Klima), 9.2.2 (Abwassermanagement), 9.2.3 (Abfallwirtschaft), 9.2.4 (Andere Umweltschutzaktivitäten)“ sowie im Punkt 9.3 die Untergliederung in die Punkte „9.3.1 (Umgebungsluft und Klima), 9.3.2 (Abwassermanagement), 9.3.3 (Abfallwirtschaft), 9.3.4 (Andere Umweltschutzaktivitäten)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Die Anlage römisch vier lautet:

„Anlage römisch vier

  1. Ziffer eins
    Aufschlüsselung des Umsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 451/2008
  2. Ziffer 2
    Aufschlüsselung des Umsatzes nach Kunden: gebietsansässig, gebietsfremd (davon Intra-EU, Extra-EU)
  3. Ziffer 3
    Direkte Leistungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (ja/nein)“

Novellierungsanordnung 19, Der Verordnung werden die Anlagen römisch fünf und römisch sechs angefügt; die Anlagen römisch fünf und römisch sechs lauten:

„Anlage römisch fünf

  1. Ziffer eins
    Zinsen und ähnliche Erträge inklusive Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren
  2. Ziffer 2
    Provisionserträge
  3. Ziffer 3
    Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren
  4. Ziffer 4
    Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
  5. Ziffer 5
    Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften
  6. Ziffer 6
    Sonstige betriebliche Erträge
  7. Ziffer 7
    Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen
  8. Ziffer 8
    Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  9. Ziffer 9
    Provisionsaufwendungen
  10. Ziffer 10
    Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand) und sonstige betriebliche Aufwendungen
  11. Ziffer 11
    Bankleitzahl

Anlage römisch sechs

  1. Ziffer eins
    Verrechnete Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
  2. Ziffer 2
    Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der direkten Gesamtrechnung
  3. Ziffer 3
    Verrechnete Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
  4. Ziffer 4
    Rückversicherungsanteil an den verrechneten Bruttoprämien aus der aktiven Rückversicherung
  5. Ziffer 5
    Prämienüberträge
  6. Ziffer 6
    Rückversicherungsanteil an den Prämienüberträgen
  7. Ziffer 7
    Erträge aus Kapitalanlagen inklusive nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen
  8. Ziffer 8
    Erträge aus Beteiligungen
  9. Ziffer 9
    Erlöse aus Vermietung von Gebäuden und Baulichkeiten
  10. Ziffer 10
    Sonstige versicherungstechnische Erträge
  11. Ziffer 11
    Rückversicherungsprovisionen einschließlich Gewinnanteile aus der Rückversicherungsabgabe
  12. Ziffer 12
    Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
  13. Ziffer 13
    Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
  14. Ziffer 14
    Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle
  15. Ziffer 15
    Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
  16. Ziffer 16
    Rückversicherungsanteil an den Bruttozahlungen für Versicherungsfälle aus der aktiven Rückversicherung
  17. Ziffer 17
    Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
  18. Ziffer 18
    Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
  19. Ziffer 19
    Aufwendungen für erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (netto)
  20. Ziffer 20
    Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
  21. Ziffer 21
    Rückversicherungsanteil an der Veränderung der Bruttodeckungsrückstellung
  22. Ziffer 22
    Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
  23. Ziffer 23
    Rückversicherungsanteil an der Veränderung der sonstigen versicherungstechnischen Bruttorückstellungen
  24. Ziffer 24
    Nummer des Versicherungsunternehmens“

Mitterlehner   Stöger   Hundstorfer   Bandion-Ortner   Berlakovich   Bures   Pröll