260. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)
Auf Grund der §§ 32 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 72 Abs. 2 sowie §§ 3, 6, 7, 12, 14, 15, 17, 20 bis 24, 27, 28, 33 bis 39, 60, 61, 69 und 70 in Verbindung mit § 132 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 32, Absatz 2, 39, Absatz 3 und 72 Absatz 2, sowie Paragraphen 3, 6, 7, 12, 14, 15, 17, 20 bis 24, 27, 28, 33 bis 39, 60, 61, 69 und 70 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
§ 1. GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich |
2. Abschnitt: Fahrzeuge auf Binnengewässern |
§ 2. GeltungsbereichParagraph 2, Geltungsbereich |
§ 3. AngabenParagraph 3, Angaben |
§ 4. Kennzeichnung von GefahrenstellenParagraph 4, Kennzeichnung von Gefahrenstellen |
§ 5. Sanitäre Vorkehrungen und SozialeinrichtungenParagraph 5, Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen |
§ 6. Heiz-, Koch- und KühleinrichtungenParagraph 6, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen |
§ 7. TrinkwasserParagraph 7, Trinkwasser |
§ 8. VerkehrswegeParagraph 8, Verkehrswege |
§ 9. Zu- und AbgängeParagraph 9, Zu- und Abgänge |
§ 10. LeiternParagraph 10, Leitern |
§ 11. SchwenkbäumeParagraph 11, Schwenkbäume |
§ 12. GeländerParagraph 12, Geländer |
§ 13. LukenParagraph 13, Luken |
§ 14. AußenbordarbeitenParagraph 14, Außenbordarbeiten |
§ 15. BrückendurchfahrtenParagraph 15, Brückendurchfahrten |
§ 16. Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder KupplungsseilenParagraph 16, Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen |
§ 17. RettungswestenParagraph 17, Rettungswesten |
§ 18. Festmachen und VerholenParagraph 18, Festmachen und Verholen |
§ 19. Wiederkehrende ÜbungenParagraph 19, Wiederkehrende Übungen |
§ 20. AbnahmeprüfungParagraph 20, Abnahmeprüfung |
§ 21. Wiederkehrende PrüfungParagraph 21, Wiederkehrende Prüfung |
§ 22. PrüfbefundParagraph 22, Prüfbefund |
3. Abschnitt: Schwimmende Geräte auf Binnengewässern |
§ 23. GeltungsbereichParagraph 23, Geltungsbereich |
§ 24. AngabenParagraph 24, Angaben |
§ 25. Kennzeichnung von GefahrenstellenParagraph 25, Kennzeichnung von Gefahrenstellen |
§ 26. GeländerParagraph 26, Geländer |
§ 27. Fußleisten, WasserabläufeParagraph 27, Fußleisten, Wasserabläufe |
§ 28. Niedergänge und EinstieglukenParagraph 28, Niedergänge und Einstiegluken |
§ 29. SicherheitsabstandParagraph 29, Sicherheitsabstand |
§ 30. WarneinrichtungParagraph 30, Warneinrichtung |
§ 31. Schüttklappen und FörderbänderParagraph 31, Schüttklappen und Förderbänder |
§ 32. Einsatz der ArbeitnehmerParagraph 32, Einsatz der Arbeitnehmer |
§ 33. Sicherung gegen VerrutschenParagraph 33, Sicherung gegen Verrutschen |
§ 34. BelastungParagraph 34, Belastung |
§ 35. Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter SichtParagraph 35, Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht |
§ 36. Abstellen von GegenständenParagraph 36, Abstellen von Gegenständen |
§ 37. Sicherung gegen unbeabsichtigtes BewegenParagraph 37, Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen |
§ 38. Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und FörderbändernParagraph 38, Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern |
§ 39. Begehen von Einstiegluken und EingängenParagraph 39, Begehen von Einstiegluken und Eingängen |
§ 40. Zusätzliche Bestimmungen für Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und SpülbaggerParagraph 40, Zusätzliche Bestimmungen für Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger |
§ 41. RettungswestenParagraph 41, Rettungswesten |
§ 42. Wiederkehrende ÜbungenParagraph 42, Wiederkehrende Übungen |
§ 43. AbnahmeprüfungParagraph 43, Abnahmeprüfung |
§ 44. Wiederkehrende PrüfungParagraph 44, Wiederkehrende Prüfung |
§ 45. PrüfbefundParagraph 45, Prüfbefund |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
§ 46. ÜbergangsbestimmungenParagraph 46, Übergangsbestimmungen |
§ 47. InkrafttretenParagraph 47, Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich der Binnenschifffahrt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gelten für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
(5)Absatz 5,Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
2. Abschnitt
Fahrzeuge auf Binnengewässern
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981). Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,).
Angaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
(2)Absatz 2,Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
Kennzeichnung von Gefahrenstellen
§ 4.Paragraph 4,
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mindestens einen Aufenthaltsraum sowie ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen haben. Dies gilt nicht, soweit sich diese Einrichtungen in der Nähe des Fahrzeuges befinden, gefahrlos und rasch erreichbar sowie von den ArbeitnehmerInnen kostenlos benutzbar sind.
(2)Absatz 2,Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen nur mit vom Hersteller angegebenen Brennstoffen betrieben und nicht überhitzt werden.
(2)Absatz 2,Übergelaufener Brennstoff ist sofort zu entfernen. Bindemittel sind in der erforderlichen Menge in der Nähe der Anlagen bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Feste Brennstoffe dürfen nicht mit Hilfe von brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.
Trinkwasser
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.
Verkehrswege
§ 8.Paragraph 8,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, insbesondere Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh-, Fahr- oder Absenkbereich von Einrichtungen liegen, nicht begangen werden, wenn sich diese in Bewegung befinden. Der Gefahrenbereich ist zu kennzeichnen und soweit wie möglich abzuschranken.
Zu- und Abgänge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge nur über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.
(2)Absatz 2,Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein. Dabei müssen Geländer gesetzt sein, die gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sind.
(3)Absatz 3,Liegt das Ende eines Landsteges auf einer Lukenabdeckung oder dem Lukensüll auf, so müssen sichere Stiegen auf den Gangbord vorhanden sein.
Leitern
§ 10.Paragraph 10,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden, wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.
Schwenkbäume
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Schwenkbäume nur zum Übersetzen beim Festmachen und Lösen von Wasserfahrzeugen benutzt werden. Sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet und bei der Benutzung nicht in Schwingung versetzt werden.
(2)Absatz 2,Schwenkbäume müssen gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken gesichert werden.
Geländer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Geländer nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:
zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen oder gekoppelt sind oder die Bord an Bord liegen und keine Absturzgefahr besteht,
wenn Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.
(2)Absatz 2,Sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.Sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
(3)Absatz 3,Abnehmbare Geländer sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.
Luken
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gangborde als Verkehrsweg nur benutzt werden, wenn die Luken neben ihnen geschlossen oder mögliche Absturzstellen gesichert sind.
(2)Absatz 2,Lukenabdeckungen dürfen nur betreten werden, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit haben.
(3)Absatz 3,Luken müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang geschlossen werden, wenn nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Absturz in den Laderaum verhindert ist oder wenn eine ausreichende Erkennung des geöffneten Lukenbereiches während der Dunkelheit nicht gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Aushebbare Teile von Lukenabdeckungen müssen mechanisch gehoben werden, wenn Arbeitnehmer durch die manuelle Handhabung gefährdet werden können.
Außenbordarbeiten
§ 14.Paragraph 14,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Außenbords Instandhaltungsarbeiten nur bei still liegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Arbeitnehmer dürfen für diese Arbeiten nur eingesetzt werden, wenn sie dabei durch vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
Brückendurchfahrten
§ 15.Paragraph 15,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die während der Fahrt Deckarbeiten ausführen, vor Brückendurchfahrten rechtzeitig gewarnt werden, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern möglich ist.
Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen
§ 16.Paragraph 16,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen Gefahrenstellen aufhalten.
Rettungswesten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten getragen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, durchgehend gesetzt sind.Abweichend von Absatz eins, brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, durchgehend gesetzt sind.
(3)Absatz 3,Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
(4)Absatz 4,Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen, dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Festmachen und Verholen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.
(2)Absatz 2,An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.
(3)Absatz 3,An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklammern nicht verwendet werden.
(4)Absatz 4,Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiß bekleidet und deren Enden besetzt sind.
Wiederkehrende Übungen
§ 19.Paragraph 19,
Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.
Abnahmeprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
(2)Absatz 2,Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.Die Abnahmeprüfung nach Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 7, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
(3)Absatz 3,Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, heranzuziehen.
Wiederkehrende Prüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
(2)Absatz 2,Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.Die wiederkehrende Prüfung gemäß Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 8, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
(3)Absatz 3,Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
Prüfbefund
§ 22.Paragraph 22,
Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 20) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 21) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (Paragraph 20,) und der wiederkehrenden Prüfungen (Paragraph 21,) sind in einem Prüfbefund gemäß Paragraph 11, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, festzuhalten.
3. Abschnitt
Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
Geltungsbereich
§ 23.Paragraph 23,
Dieser Abschnitt gilt für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997. Dieser Abschnitt gilt für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Schifffahrtsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,.
Angaben
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Schwimmende Geräte müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
(2)Absatz 2,Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
Kennzeichnung von Gefahrenstellen
§ 25.Paragraph 25,
Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Geländer
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Kanten der Decks müssen, soweit es der Betrieb zulässt, so gesichert sein, dass Arbeitnehmer nicht über Bord fallen können.
(2)Absatz 2,Soweit es der Betrieb zulässt, müssen mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste oder Verkehrswege mit Geländern gemäß § 47 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gesichert sein.Soweit es der Betrieb zulässt, müssen mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste oder Verkehrswege mit Geländern gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gesichert sein.
Fußleisten, Wasserabläufe
§ 27.Paragraph 27,
Soweit nicht Schanzkleider vorhanden sind, müssen die Kanten der Decks Fußleisten haben. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Niedergänge und Einstiegluken
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Niedergänge und Einstiegluken zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.
(2)Absatz 2,Niedergänge und Einstiegsluken sind abzusichern, wenn sie im Bereich von Winden oder Schleppseilen liegen.
Sicherheitsabstand
§ 29.Paragraph 29,
Zwischen den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen und den Kanten der Decks, den Aufbauten, Aufstiegen, Lukensüllen, Pollern, Geländern, Winden und ähnlichen Einrichtungen muss allseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.
Warneinrichtung
§ 30.Paragraph 30,
Auslegerkrane auf schwimmenden Geräten müssen mit einer Warneinrichtung ausgestattet sein, die dem Kranführer (Bedienungspersonal) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels anzeigt.
Schüttklappen und Förderbänder
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, dass Arbeitnehmer durch herab fallendes Fördergut nicht verletzt werden können.
(2)Absatz 2,Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.
Einsatz der Arbeitnehmer
§ 32.Paragraph 32,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass schwimmende Geräte nur von Arbeitnehmern bedient und gewartet werden, die fachkundig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Mindestens ein Besatzungsmitglied muss mit dem Gewässer, auf dem das schwimmende Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.
Sicherung gegen Verrutschen
§ 33.Paragraph 33,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit dem Schwimmkörper (Schiffskörper) verbunden sind, gegen Verrutschen, Kippen und Umfallen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.
Belastung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die zulässige Belastung nicht überschritten wird. Bei höherer Windstärke als der Stabilitätsrechnung zu Grunde gelegt ist, dürfen Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen nicht belastet werden.
(2)Absatz 2,Bei Grundberührung des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) dürfen Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nicht belastet werden. Belastete Einrichtungen sind sofort zu entlasten. Dies gilt nicht für Eimerkettenbagger, für Saugbagger, für Rammen beim Ziehen von Spundbohlen oder Pfählen und für schwimmende Geräte, die zur Durchführung der Arbeiten auf Grund gesetzt werden müssen und die dafür entsprechend gebaut sind.
Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht
§ 35.Paragraph 35,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit und schlechter Sicht schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar sind.
Abstellen von Gegenständen
§ 36.Paragraph 36,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände wie Greifer, Baggerlöffel oder Lasten nur so abgestellt werden, dass zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.
Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen
§ 37.Paragraph 37,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.
Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern
§ 38.Paragraph 38,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.
Begehen von Einstiegsluken und Eingängen
§ 39.Paragraph 39,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.
Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß § 47 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, an beiden Seiten vorhanden sein.Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, an beiden Seiten vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen: „Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten“.
(3)Absatz 3,Der Eimerleiter- oder Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.
Rettungswesten
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes Rettungswesten getragen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, durchgehend gesetzt sind.Abweichend von Absatz eins, brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, durchgehend gesetzt sind.
(3)Absatz 3,Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
(4)Absatz 4,Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen, dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Wiederkehrende Übungen
§ 42.Paragraph 42,
Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.
Abnahmeprüfung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Kraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Abnahmeprüfung nach Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 7 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, heranzuziehen.Die Abnahmeprüfung nach Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 7, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, heranzuziehen.
Wiederkehrende Prüfung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel auf schwimmenden Geräten sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger,
höhenverstellbare Schüttklappen.
(2)Absatz 2,Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 umfassen.Die wiederkehrende Prüfung gemäß Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 8, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, umfassen.
(3)Absatz 3,Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
Prüfbefund
§ 45.Paragraph 45,
Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 43) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 44) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (Paragraph 43,) und der wiederkehrenden Prüfungen (Paragraph 44,) sind in einem Prüfbefund gemäß Paragraph 11, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, festzuhalten.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde, müssen § 5 ab 1. Jänner 2012 entsprechen.Fahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde, müssen Paragraph 5, ab 1. Jänner 2012 entsprechen.
(2)Absatz 2,§§ 28 Abs. 1 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, erteilt wurde.Paragraphen 28, Absatz eins und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.Absatz eins und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.
Inkrafttreten
§ 47.Paragraph 47,
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Bures