259. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI) geändert wird
Auf Grund der §§ 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) und des § 11 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) und des Paragraph 11, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet samt Überschrift:Paragraph eins, lautet samt Überschrift:
„Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres
die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung);
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte) im Exekutivdienst;
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (leitende Beamte) im Exekutivdienst.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen und anderen Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten können nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.“Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen und anderen Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten können nach Anhörung der SIAK gemäß Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des § 16 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2004, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden und 476 Unterrichtseinheiten umfassenden Ergänzungslehrgang zu absolvieren.“Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2004,, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden und 476 Unterrichtseinheiten umfassenden Ergänzungslehrgang zu absolvieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Ergänzungslehrgang umfasst die in der Anlage 2 angeführten Module „EINSATZ“ und „THEMENZENTRIERTER UNTERRICHT UND AKTUELLE THEMEN“ im vollen Umfang und die Module „RECHT“ und „FÜHRUNG“ im um die Hälfte der Unterrichtseinheiten reduzierten Umfang. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer themenübergreifenden Prüfung aus den Modulen „RECHT“ und „EINSATZ“ nach der Anlage 2 dieser Verordnung abzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 finden Anwendung.“Der Ergänzungslehrgang umfasst die in der Anlage 2 angeführten Module „EINSATZ“ und „THEMENZENTRIERTER UNTERRICHT UND AKTUELLE THEMEN“ im vollen Umfang und die Module „RECHT“ und „FÜHRUNG“ im um die Hälfte der Unterrichtseinheiten reduzierten Umfang. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer themenübergreifenden Prüfung aus den Modulen „RECHT“ und „EINSATZ“ nach der Anlage 2 dieser Verordnung abzuschließen. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 finden Anwendung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage 1 wird durch die Anlage 1 dieser Verordnung ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Anlage 2 wird durch die Anlage 2 dieser Verordnung ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 3 wird durch die Anlage 3 dieser Verordnung ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Die §§ 1, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“„Die Paragraphen eins, 7, Absatz 3, 8, Absatz 2 und 3 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.“
Fekter