250. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 178/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 10 wird die Zeile In Paragraph eins, Ziffer 10, wird die Zeile
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„Holz- und Sägetechnik:
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Anlage A/10/3“
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durch die Zeile
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„Holztechnik:
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Anlage A/10/3“
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ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt: In Paragraph 3, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„Absatz 6 a,(6a) Die Landesschulräte werden ermächtigt, bei Lehrplänen für Modullehrberufe im Bereich des Fachunterrichtes vom vorgesehenen Stundenausmaß abweichend maximal 20 Unterrichtseinheiten aus dem Grundmodul in das Hauptmodul und maximal 60 Unterrichtseinheiten aus dem Hauptmodul in das Grundmodul zu verschieben, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender Abs. 22 angefügt: Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„Absatz 22,(22) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2009 treten wie folgt in Kraft:(22) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2009, treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Z 10 sowie die Anlage A/10/3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, der 2. Klasse mit 1. September 2010, der 3. Klasse mit 1. September 2011 und der 4. Klasse mit 1. September 2012 in Kraft;Paragraph eins, Ziffer 10, sowie die Anlage A/10/3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, der 2. Klasse mit 1. September 2010, der 3. Klasse mit 1. September 2011 und der 4. Klasse mit 1. September 2012 in Kraft;
§ 3 Abs. 6a tritt mit 1. September 2009 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 6 a, tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/10/3 tritt an die Stelle der entsprechenden Anlage.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in der Anlage A/10/3 unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Die in der Anlage A/10/3 unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Schmied