244. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2009 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2009)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 11 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 11, aufgrund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen, ABl. Nr. L 54 vom 05.03.1979 S. 124, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31.10.2010 Statistiken zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen, Amtsblatt Nummer L 54 vom 05.03.1979 Seite 124, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31.10.2010 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.
Stichtag
§ 3.Paragraph 3,
Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2009 durchzuführen.
Erhebungsmerkmale und Erhebungsart
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale laut Anlage sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1. durch Heranziehung von Statistikdaten der Bundesanstalt und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002, zuständigen Behörde und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, zuständigen Behörde und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
die Merkmale gemäß Anlage Punkte 2.1, 3., 4. und 5. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5.Paragraph 5,
Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Für die Befragung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.Paragraph 7,
Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 vom Landeshauptmann und gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 von den Katasterführenden Stellen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, vom Landeshauptmann und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, von den Katasterführenden Stellen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Außerkrafttreten
§ 12.Paragraph 12,
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Berlakovich