BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 27. Juli 2009

Teil römisch zwei

242. Verordnung:

Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

242. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesverfassungs-gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

Paragraph eins,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0312

Tourismusmanagement und Freizeitwirtschaft

0314

Unternehmensführung und E-Business Management

0316

Gesundheitsmanagement

0340

Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement

0342

Internationales Marketing und Strategisches Management

0344

Internationales Finanzmanagement und Controlling

0346

Facility- und Immobilienmanagement

0349

ERP-Systeme und Geschäftsprozessmanagement

0360

International Health Care Management

0370

Gesundheitsmanagement im Tourismus

0372

International Management

0452

Operations Management

0453

International Marketing Management

0487

Entrepreneurship & Tourismus

0510

Marketing- & Salesmanagement

0600

Sozialwirtschaft und Soziale Arbeit

0607

Soziale Arbeit: Entwickeln und Gestalten

Verlängertes Doktoratsstudium

Paragraph 2,

Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0318

Innovationsmanagement

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudienganges
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden,
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
    zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrver-anstaltungen sind zu protokollieren.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

Hahn