241. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesverfassungs-gesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesverfassungs-gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1.Paragraph eins,
Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
|
Studiengangskennzahl
|
Bezeichnung
|
|
0325
|
Nachhaltigkeit in der Bautechnik
|
|
0326
|
Bautechnische Abwicklung internationaler Großprojekte
|
|
0352
|
Umwelt-, Verfahrens- und Biotechnik
|
|
0483
|
Anlagenbau
|
|
0569
|
Biotechnische Verfahren
|
|
0585
|
Game Engineering und Simulation
|
|
0595
|
Biomedizinische Informatik
|
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2.Paragraph 2,
Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
|
Studiengangskennzahl
|
Bezeichnung
|
|
0320
|
Informationstechnologien & IT-Marketing
|
|
0322
|
Automatisierungstechnik - Wirtschaft
|
Zusätzliche Erfordernisse
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 genannten Fachhochschul-MasterstudiengängeIm Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge
Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden,
fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und
Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrver-anstaltungen sind zu protokollieren.Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrver-anstaltungen sind zu protokollieren.
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
Hahn