BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 27. Juli 2009

Teil römisch zwei

241. Verordnung:

Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

241. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesverfassungs-gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

Paragraph eins,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0325

Nachhaltigkeit in der Bautechnik

0326

Bautechnische Abwicklung internationaler Großprojekte

0352

Umwelt-, Verfahrens- und Biotechnik

0483

Anlagenbau

0569

Biotechnische Verfahren

0585

Game Engineering und Simulation

0595

Biomedizinische Informatik

Verlängertes Doktoratsstudium

Paragraph 2,

Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0320

Informationstechnologien & IT-Marketing

0322

Automatisierungstechnik - Wirtschaft

Zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Paragraph 2, genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge
    1. Ziffer eins
      Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden,
    2. Ziffer 2
      fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und
    3. Ziffer 3
      Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden
    zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrver-anstaltungen sind zu protokollieren.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

Hahn